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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Pflegebedürftigkeit

In der Gesundheitswirtschaft: Zentraler Begriff, auf dem die gesetzliche Pflegeversicherung aufbaut. Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI, § 1) hat die Pflegeversicherung die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Nach SGB XI § 14 ist eine Person pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Unter dem Begriff der Krankheit oder Behinderung werden dabei konkret verstanden: Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. Die Vorschriften für die gesetzliche Pflegeversicherung unterscheiden dabei drei Schweregrade der Pflegebedürftigkeit: Danach sind • Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen; • Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen; • Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt, müssen die Pflegekassen nach den gesetzlichen Vorschriften durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung durchführen lassen. In der Gesundheitswirtschaft: nursing care dependancy Menschen sind im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Waschen oder Nahrungsaufnahme) für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Pflegeversicherung unterscheidet die drei Pflegestufen "erheblich pflegebedürftig", "schwer pflegebedürftig" und "schwerst pflegebedürftig" mit unterschiedlich hohen Leistungen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung prüft im Auftrag der Pflegekassen, ob und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Im Rahmen der anstehenden Pflegeversicherungsreform wird eine Neudefinition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit gefordert. Die zurzeit ausschließlich an den Verrichtungen des täglichen Lebens, z.B. im Bereich der Körperpflege oder Ernährung, geknüpfte Definition vernachlässigt psychische und soziale Aspekte. Ein Modellvorhaben des Bundesministerium für Gesundheit soll die Entwicklung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs unterstützen. §§ 14, 15, 18 SGB XI



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