Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Pflege, vollstationäre

In der Gesundheitswirtschaft: Pflegerische Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Vollstationäre Pflege kann gewährt werden, wenn häusliche bzw. teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt, etwa weil die bisherige Pflegeperson überfordert ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterbringung in einer durch einen Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtung erfolgt. § 43 SGB XI führt zur vollstationären Pflege folgendes aus: (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Vollstationäre Pflege ist von der (Kranken-) Pflege bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt abzugrenzen. Hierbei geht es um die Leistungen der Krankenpflege, die im Rahmen einer erforderlichen Krankenhausbehandlung gewährt werden. Hierzu heißt es in § 39 SGB V: (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Pflege, teilstationäre
 
Pflegebedürftigkeit
 
Weitere Begriffe : Forwardforward-Deposits | Stückaktien | Hausarztmodell
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.