Pflege, teilstationäre
In der Gesundheitswirtschaft:
Zwischenstufe der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen, bei denen die pflegerische Versorgung nicht ausschließlich ambulant im häuslichen Umfeld erfolgen kann. Dabei werden bestimmte pflegerische Aufgaben teilstationär, also in Einrichtungen, die zum Beispiel Tages- oder Nachtpflege anbieten, von Pflegefachkräften übernommen.
Beispiele für solche Situationen, in denen ein Anspruch von pflegebedürftigen Personen auf teilstationäre Unterbringung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung besteht, sind etwa eine kurzfristige Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit oder das Erfordernis einer teilweisen Entlastung der Pflegeperson. Dabei werden auch die erstattungsfähigen Aufwendungen einschließlich der Fahrtkosten für die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung bis zur Höhe des für die jeweilige Pflegestufe festgesetzten Betrages erstattet.
Die teilstationäre Pflege schließt damit die Lücke zwischen der stationären Pflege im Heim und der ambulanten Betreuung durch Pflegedienste zu Hause. Eine teilstationäre Pflege ist in vielen Fällen sinnvoll, um eine sonst erforderlich werdende vollstationäre Pflege zu vermeiden.
Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Satz 2 SGB XI, in dem der Vorrang der teilstationären und Kurzzeitpflege vor der vollstationären Pflege konstatiert wird. Die entsprechende Regelung lautet:
Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.
Behinderten-Tagesstätten, Sonderschulen und -kindergärten, Tages- und Nachtkliniken für psychiatrisch Erkrankte gehören allerdings nicht zu den teilstationären Pflegeeinrichtungen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|