Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Fahrtkosten

In der Gesundheitswirtschaft: In der Krankenversicherung finanzielle Aufwendungen für Fahrten im Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Leistungen. Sozialgesetzbuch (SGB) V § 60 bestimmt dazu für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. ... (3) Als Fahrkosten werden anerkannt 1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen, 2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag, 3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag, 4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer, den jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären. (4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt. (5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches übernommen. Die bis Ende 2003 bestehende Möglichkeit der Fahrkostenübernahme auch bei ambulanter Behandlung in Härtefällen (§ 61 SGB V) wurde mit dem Anfang 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) aufgehoben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 22. Januar 2004 die Richtlinien zur Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransportleistungen (Krankentransport-Richtlinien) beschlossen. Danach sind Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung weiterhin verordnungsfähig für solche Patienten, bei denen dies aufgrund der Krankheit oder der notwendigen Behandlung zwingend medizinisch notwendig sind. Dies gilt zum Beispiel für Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie oder onkologische Chemotherapie. Fahrten zur ambulanten Behandlung können auch, für schwer in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten übernommen werden, wenn diese • einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, BL und H besitzen oder • bei denen Pflegebedürftigkeit der Stufe II oder III vorliegt oder • wenn eine ärztliche Bescheinigung über eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Fahrkosten
 
Fahrzeug- oder Kaskoversicherung
 
Weitere Begriffe : Offsetländer | Überbau | Schuldbuchgiroverkehr
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.