Fahrkosten
In der Gesundheitswirtschaft:
travel expenses
Die Krankenkassen übernehmen nur Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung medizinisch erforderlich sind. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurden die Ansprüche auf Fahrkosten reduziert. Unter Berücksichtigung der Zuzahlung des Versicherten in Höhe von zehn Prozent der Kosten (mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro), werden Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung, Rettungsfahrten, Krankentransporte und Fahrten zur ambulanten Behandlung sowie vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung einschließlich dem ambulanten Operieren übernommen, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden bzw. verkürzt werden oder nicht ausführbar sind. Aufgrund einer Ausnahmeregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses werden unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Dialysebehandlungen) weiterhin Fahrkosten zur ambulanten Behandlung übernommen.
(§ 60 SGB V)
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|