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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Rehabilitation

Durch Rehabilitation, die in der Sprache des Sozialgesetzbuches ein Teil der "Leistungen zur Teilhabe" (am Arbeitsleben) sind, soll eine vorzeitige Rentenleistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vermieden werden. Deshalb haben die Rentenversicherungsträger schon sehr früh damit begonnen, eigene Reha-Einrichtungen sowie Vertragseinrichtungen zu unterhalten.

Die Rehabilitation von kranken oder behinderten Menschen hat das Ziel, sie wieder in das Berufsleben einzugliedern. Dabei ist der gesundheitliche der wichtigste, aber nicht der einzige Teil. Was die gesetzliche Rentenversicherung entsprechend den Regelungen des Sechsten und Neunten Buches des Sozialgesetzbuches im Rahmen des Leistungen zur Teilhabe, Rehabilitation, bietet, sind:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • sonstige Leistungen zur Teilhabe,
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

Die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe "rechnet sich", denn die Kosten für derartige Leistungen sind in der Regel viel niedriger als ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Voraussetzungen

Grundsätzlich werden Leistungen der Rehabilitation nur gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Im SGB VI sind die persönlichen Voraussetzungen genannt, die erforderlich sind, damit für die Versicherten Leistungen zur Teilhabe erbracht werden können. Der Versicherte muss durch die Krankheit oder die Behinderung eingeschränkt sein und die Erwerbsfähigkeit gefährdet. Durch die Rehabilitation muss der Zustand gebessert oder mindestens gehalten werden.

Es müssen auch versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine Wartezeit von mindestens 15 Jahren oder
  • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  • Anspruch auf eine große Witwen- bzw. Witwerrente

Für Leistungen zur rein medizinischen Rehabilitation reicht es aus, wenn:

  • in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen oder
  • innerhalb von zwei Jahren nach einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt wurde oder
  • nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zur Antragstellung Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit vorgelegen hat

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Neben medizinischen Leistungen zur Rehabilitation erbringt die Rentenversicherung abgestimmt auf den individuellen Bedarf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher "Berufsfördernde Leistungen" genannt). Sie sollen helfen, die bisherige berufliche Tätigkeit weiter auszuüben, den Arbeitsplatz zu erhalten oder wieder in das Erwerbsleben zurückzufinden. Die Leistungen umfassen:

  • technische Arbeitshilfen oder Hilfsmittel zur Berufsausübung
  • berufsbildende/-qualifizierende Maßnahmen
  • Kraftfahrzeughilfeleistungen
  • Überbrückungsgeld zur wirtschaftlichen Absicherung in der Startphase einer selbständigen Existenz

Leistungen an Arbeitgeber

Die Rentenversicherung erbringt auch Leistungen an Arbeitgeber in Form von Zuschüssen für

  • eine berufliche Eingliederung
  • eine befristete Probebeschäftigung
  • Bildungsleistungen in seinem Betrieb

Es sind auch Leistungskombinationen möglich. Daneben werden von der Rentenversicherung auch Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen gefördert.

Ergänzende Leistungen

Nimmt ein Rentenversicherter an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eines Rentenversicherungsträgers teil, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Endet die Lohnfortzahlung vor oder während der Rehabilitationsleistung erhält er in der Regel ein Übergangsgeld. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird ebenfalls ein Übergangsgeld gezahlt. Weitere ergänzende Leistungen des Rentenversicherungsträgers sind:

  • Haushaltshilfen
  • Unterbringungskosten
  • Reisekosten
  • Reha-Sport/Funktionstraining

Zuzahlung

Die Versicherten sind verpflichtet, zu den stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder den sonstigen Leistungen zur Rehabilitation eine Zuzahlung zu leisten. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich jeweils nach dem geltenden Recht bei Antragstellung. Die Zuzahlung muss höchstens für 42 Tage im Kalenderjahr geleistet werden. Wenn sich die stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließt, ist die Zuzahlung nur für längstens 14 Tage zu erbringen. Die Versicherten können von der Zuzahlung befreit werden auf Antrag, wenn sie durch die Zuzahlung unzumutbar belastet würden.



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