Hilfsmittel
In der Gesundheitswirtschaft:
Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (sie wurden noch von dem Vorgängergremium, dem Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, erlassen) über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung („Hilfsmittel-Richtlinien“) sind Hilfsmittel sächliche medizinische Leistungen.
Zu ihnen gehören: Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Sehhilfen, Hörhilfen, sächliche Mittel oder technische Produkte, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z. B. Spritzen, Inhalationsgeräte und ähnliche Applikationshilfen), Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
In der Gesundheitswirtschaft: aid, therapeutic appliance
Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Sie umfassen Gegenstände, die beeinträchtigte Körperfunktionen ersetzen, erleichtern oder ergänzen, z.B. Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel. Von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind bestimmte Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens ausgenommen. Verordnungsfähige Hilfsmittel werden im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. In der Praxis erwachsen aus der zunehmenden Zahl gesundheitsorientierter Gebrauchsgüter Abgrenzungsprobleme zu Hilfsmitteln im Sinne der GKV. An Zuzahlungen hat der Versicherte grundsätzlich zehn Prozent je Hilfsmittel (mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro), maximal die tatsächlichen Kosten zu leisten.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)regelt, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln bei stationärer Pflege nicht vom Grad der Rehabilitationsfähigkeit abhängig ist. Außerdem sieht es durch Wegfall der Zulassung bei Leistungserbringern und erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen eine Stärkung des Vertrags- und Preiswettbewerbs vor. So sollen in erster Linie im Rahmen von Ausschreibungen Verträge mit Leistungserbringern abgeschlossen werden. Künftig erfolgt die Hilfsmittelversorgung nur noch über Vertragspartner der Krankenkassen. Für nach bisherigem Recht zugelassene Leistungserbringer gelten Übergangsfristen.
§§ 33, 126, 127, 139 SGB V
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