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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zuzahlungen

In der Gesundheitswirtschaft: co-payment sind eine Form der direkten finanziellen Selbstbeteiligung der Versicherten an den Kosten ihrer individuellen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Versicherte über Zuzahlungen an den Gesundheitskosten zusätzlich zu ihren Beitragsleistungen beteiligt. In der GKV besteht Zuzahlungspflicht zum Beispiel bei ärztlicher Behandlung, Krankenhausbehandlung, stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten, Arznei- und Verbandmitteln, Zahnersatz, Haushaltshilfe und häuslicher Krankenpflege. Das GKV-Modernisierungsgesetz hat die Zuzahlungsregeln verändert: Seit 1. Januar 2004 beträgt die Zuzahlung zum Beispiel bei Arzneimitteln zehn Prozent des Abgabepreises (mindestens fünf, höchstens zehn Euro), jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Bei einigen Leistungen fällt zusätzlich eine Verordnungsgebühr von zehn Euro an. Pro Quartal sind bei (zahn)ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung zehn Euro Praxisgebühr zu entrichten. Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres prinzipiell von Zuzahlungen befreit. Mögliche finanzielle Überforderungen sollen durch eine Härtefallregelung verhindert werden. Zuzahlungen, Praxisgebühr und Belastungsgrenzen   Eine Übersicht aller aktuellen Werte für Zuzahlungen sowie die individuellen Belastungsgrenzen finden Sie hier. Der Nutzen von Zuzahlungen ist in der politischen Diskussion umstritten. Die Befürworter werten Selbstbeteiligungen u.a. als geeignete Instrumente für eine wirtschaftlichere Leistungsinanspruchnahme und eine stärkere Eigenverantwortung der Versicherten. Gegen Selbstbeteiligungen wird vor allem eingewandt, dass sie zu einer relativ höheren Belastung vor allem chronisch Kranker und multimorbider Versicherter führen und zu gesundheitlichen Schäden durch zu späte Inanspruchnahme von Leistungen führen können. Aufgrund des Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetzes können die Spitzenverbände der Krankenkassen Arzneimittel, deren Preis mindestens um 30 Prozent niedriger als der entsprechende Festbetrag liegt, von den Zuzahlungen freistellen. Nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz kann eine Krankenkasse die Zuzahlung für Arzneien um die Hälfte ermäßigen bzw. ganz aufheben, wenn für dieses Arzneimittel eine bestimmte Rabattvereinbarung mit einem pharmazeutischen Unternehmen besteht und daraus Einsparungen zu erwarten sind. Eine Ermäßigung der Zuzahlung kann bei entsprechender Satzungsregelung möglich sein, wenn Versicherte einen Wahltarif für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen wählen. § 61 SGB V



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