Härtefallregelung
In der Gesundheitswirtschaft:
hardship provision, hardship clause
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sollen durch Zuzahlungen nicht finanziell überlastet werden. Sie leisten daher nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze. Die bisherige vollständige Befreiung von Zuzahlungen wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 abgeschafft. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; bei chronisch Kranken beträgt sie ein Prozent.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in Richtlinien definiert, wer zu den chronisch Kranken gehört. Bei Ermittlung der Belastungsgrenze ist das jährliche Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen. Von diesem Betrag werden bestimmte Freibeträge für die Angehörigen in Abzug gebracht.
2007 sind das für den Ehegatten bzw. Lebenspartner 4.410 Euro und für jedes Kind 3.648 Euro. Bei der Versorgung mit Zahnersatz gilt eine besondere Härtefallregelung. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird die Anwendung der auf ein Prozent reduzierten Belastungsgrenze abhängig vom Alter der Versicherten an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.
§§ 55, 62 SGB V
Siehe auch Chronische Erkrankung, Chronikerregelung
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