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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Belastungsgrenze

In der Gesundheitswirtschaft: Bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen müssen die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten, deren Höhe sich durch das GKV-Modernisierungsgesetz grundlegend geändert hat. Zur Absicherung gegen eine Überforderung durch Zuzahlungen ist eine Belastungsgrenze eingeführt worden, ab deren Erreichen die Versicherten für den Rest des laufenden Kalenderjahres von jeder Zuzahlung befreit werden. Diese Belastungsgrenze wird individuell errechnet: Versicherte müssen maximal zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen aufbringen. Für chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze nur ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen (siehe auch Chroniker-Regelung). Bei der Berechnung der individuellen Belastungsgrenze wird das Familienbruttoeinkommen zugrunde gelegt. Dabei kann für Familienangehörige ein Freibetrag geltend gemacht werden, der das Familienbruttoeinkommen reduziert. So beträgt der Kinderfreibetrag für das Jahr 2005 3.648 Euro je Kind, der Freibetrag für den mitversicherten Ehepartner 4.347 Euro. Sobald Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres so viel zugezahlt haben, dass sie die Belastungsgrenze erreichen, können sie bei ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung beantragen, die sie dann für den Rest des laufenden Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen befreit. In der Gesundheitswirtschaft: critical load Die Belastungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe Zuzahlungen von gesetzlich Krankenversicherten pro Kalenderjahr zu leisten sind. Übersteigen die Zuzahlungen diese Grenze, so haben Versicherte für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Familienhaushalts abzüglich bestimmter Freibeträge für Ehegatten/Lebenspartner und Kinder (2007 sind das für den Ehegatten bzw. Lebenspartner 4.410 Euro und für jedes Kind 3.648 Euro). Bei chronischen Erkrankungen ist die Belastungsgrenze auf ein Prozent reduziert (Chronikerregelung). Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird die Anwendung der auf ein Prozent reduzierten Belastungsgrenze abhängig vom Alter der Versicherten an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Hiervon betroffen sind Versicherte, die nach den im Gesetz genannten Stichtagen geboren sind und ab dem 1. Januar 2008 nicht die vorgesehenen Gesundheits-Check-ups und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen – sofern für die eingetretene Krebserkrankung eine Früherkennungsmaßnahme besteht – vor Eintritt ihrer chronischen Erkrankung regelmäßig in Anspruch genommen haben. Quasi als Ausnahme der Ausnahme gilt dann doch die Ein-Prozent-Grenze, wenn diese Versicherten an einem für ihre Erkrankung bestehenden Disease-Management-Programm teilnehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt inRichtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen nicht zwingend durchgeführt werden mussten. Versicherte, die bereits heute chronisch krank sind und von der reduzierten Belastungsgrenze profitieren, können dies auch weiterhin, sofern sie sich therapiegerecht verhalten, z.Belastungsgrenze durch Teilnahme an einem Disease-Management-Programm. Einige Versicherte (z.Belastungsgrenze bestimmte Pflegebedürftige) sind davon wiederum ausgenommen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn des Kalenderjahres auf die maßgeblichen Untersuchungen hinzuweisen. § 62 SGB V PräventionBonuslösungen



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