Krankenpflege
In der Gesundheitswirtschaft:
Umfassende pflegerische Betreuung bzw. Versorgung von Kranken.
Nach dem Krankenpflegegesetz (§ 3) soll die Ausbildung in der Krankenpflege „entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln“ und sich auf die heilende Pflege beziehen, „die unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der Patientinnen und Patienten auszurichten“ sei.
Ausgebildete Krankenpflegekräfte sollen nach den gesetzlichen Vorgaben folgende Aufgaben eigenständig ausführen können:
• Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege,
• Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
• Beratung, Anleitung und Unterstützung von Patientinnen und Patienten und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,
• Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes.
Mitwirken sollen ausgebildete Krankenpflegekräfte bei den folgenden Aufgaben:
eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen,
Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen.
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