Dokumentation
Nach MaRisk müssen bei Banken Geschäfts-, Kontroll- und Überwachungsunterlagen systematisch und für sachkundige Dritte nachvollziehbar abge-fasst und - vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen -grunds. 2 Jahre aufbewahrt werden. Aktualität und Vollständigkeit der Aktenführung müssen sichergestellt werden. Die für die Einhaltung der MaRisk wesentlichen Handlungen und Festlegungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies beinhaltet auch Festlegungen hins. Inanspruchnahmen wesentlicher Öffnungsklauseln, die ggf. begründet werden müssen.
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