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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Spitzenverbände der Krankenkassen

In der Gesundheitswirtschaft: Laut § 213 SGB V zu bildende Spitzenorganisationen der Krankenkassen-Arten (Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen) auf Bundesebene. § 213 Abs. 2 SGB V bestimmte in der bis Ende März 2007 geltenden Fassung: „Die Spitzenverbände sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen einschließlich der See-Krankenkasse, zwei Vertreter der Ersatzkassen und je einen Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Bundesknappschaft. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der in Satz 2 genannten Vertreter der Spitzenverbände. Das Verfahren zur Beschlussfassung regeln die Spitzenverbände in einer Geschäftsordnung.“ Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben zur Abstimmung untereinander und zur wissenschaftlichen Unterstützung ihrer Mitglieder gemeinsam die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen gebildet. Nach dem am 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hat zum 1. Juli 2008 der „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ die bisher bestehenden sieben Spitzenverbände der Krankenkassen abgelöst. In der Gesundheitswirtschaft: head associations of health insurance funds Der Begriff umfasst die Bundesverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Verbände der Ersatzkassen sowie die See-Krankenkasse. Die Spitzenverbände sind kassenartenübergreifend u.a. für folgende Aufgabenfelder zuständig: Abschluss eines Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung,Indikationskatalog für verminderte Zuzahlungen bei medizinischen Rehabilitationsleistungen,Festbetragsfestsetzung bei Arzneimitteln und Hilfsmitteln,Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses.Im Fall der Nichteinigung wird die Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Wege der Ersatzvornahme herbeigeführt. Trotz der verschiedenen Kassenarten sind so für zentrale Bereiche der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einheitliche Standards gewährleistet; diesem Zweck dient auch die Verpflichtung der Spitzenverbände, für weite Teile der Versorgung gemeinsame Vertragspartner der Leistungserbringer zu sein. Die Spitzenverbände kooperieren hierfür in eigenen Arbeitsgemeinschaften der Spitzenverbände. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht die Gründung eines Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vor. Dieser soll ab dem 1. Juli 2008 die gesetzlichen Aufgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen übernehmen. Im Gegenzug verlieren dann die bisherigen Bundesverbände der Krankenkassen ihren Status als Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie werden zum 1. Januar 2009 in Gesellschaften bürgerlichen Rechts umgewandelt. §§ 212, 213 (jeweils alte und neue Fassung), § 217 a ff. neue Fassung SGB V



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