Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Betriebskrankenkassen
Es gibt in Deutschland vier Krankenkassenarten innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Ersatzkassen, die Innungskrankenkassen (IKK) und eben die Betriebskrankenkassen (BKK). Dazu kommt die Private Krankenversicherung (PKV). Die Betriebskrankenkassen sind mit 10,3 Millionen Versicherten einer der großen Anbieter in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Jeder achte Bundesbürger ist somit bei einer BKK versichert. Die über 300 einzelnen Kassen haben sich im Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK) zusammengeschlossen, sind aber rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig. Die BKK ist die älteste Form der Krankenversicherung in Deutschland, die Anfänge liegen im frühen 19. Jahrhundert. Arbeiter und Unternehmer ergriffen gemeinsam die Initiative und gründeten Krankenkassen für die Mitarbeiter und deren Familien. Diese aus privater Verantwortung heraus entstandenen Solidargemeinschaften waren nicht nur der Ursprung der BKK, sondern auch das Vorbild für die solidarische gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland. Aus der traditionellen Bindung an einzelne Unternehmen hat sich eine Vielfalt selbstständiger BKK entwickelt: Jede BKK kann - natürlich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - eigene Wege gehen, um die Anforderungen ihrer Versicherten optimal zu erfüllen. Diesem Ziel dienen auch die regionale Zusammenarbeit von Betriebskrankenkassen, zum Beispiel in Praxisnetzen, und die gemeinsame Interessenvertretung und Vertragspolitik durch die BKK-Landesverbände und den BKK-Bundesverband. Seit 1996 können Beschäftigte ihre Kasse frei wählen, wodurch die Betriebskassen regen Zulauf erhielten. Von den Orts- und Ersatzkassen werden sie als "Yuppie-Kassen" heftig kritisiert, die zum Nachteil der Konkurrenz mit Erfolg junge, gesunde, und zahlungskräftige Leute umwerben. Der maßgebliche Grund dafür sind die günstigen Beitragssätze, die unter dem Bundesdurchschnitt in der GKV liegen. So zahlen seit dem 1. Januar 2000 ein BKK-Versicherter und sein Arbeitgeber im Westen im Schnitt gemeinsam 12,6 Prozent an Beitrag, 0,9 Punkte weniger als die Masse der Versicherten. Im Osten liegt der Satz mit 12,7 Prozent 1,1 Punkte unter dem Durchschnittssatz der AOK. Risikostrukturausgleich Pro Jahr zahlen die BKK insgesamt rund 2,5 Milliarden Euro in den Risikostrukturausgleich. Dieses Geld bekommen andere Krankenversicherungen, um ihre strukturellen, kostenintensiven Nachteile (durch viele ältere oder chronisch kranke Versicherte) kompensieren zu können. Die Verwaltungskosten der BKK liegen im Durchschnitt unter vier Prozent, einer sehr niedrigen Quote, die unter dem Durchschnitt der gesetzlichen Krankenversicherungen liegt. Somit sparen die BKK-Beitragszahler - gemessen am Durchschnitt der Gesetzlichen Krankenversicherung - rund eine Milliarde Euro pro Jahr. Errichtung einer Betriebskrankenkasse Nicht nur ganz große Firmen haben eine eigene Betriebskrankenkasse. Ein besonderer Schwerpunkt liegt seit jeher in der Metallindustrie. Mittlerweile hat die Idee der Betriebskrankenkasse auch in anderen Branchen des verarbeitenden Gewerbes, in Handel, Banken, Versicherungen und öffentlichen Verwaltungen Fuß gefasst. Die Bildung von BKK durch den Arbeitgeber ist für jeden Betrieb mit mindestens tausend versicherungspflichtig Beschäftigten möglich, wenn deren Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist und sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener Ortskrankenkassen nicht gefährdet. Die BKK sind als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert - als so genannte Primärkassen. Die Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), muss die Errichtung genehmigen. Die Zuständigkeit der BKK erstreckt sich auf alle Versicherungspflichtigen des Betriebes. Ihnen steht wie allen anderen Versicherungspflichtigen das Wahlrecht einer Ersatzkassen-Mitgliedschaft zu. Eine BKK kann auf Antrag des Arbeitgebers auch auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine BKK schließen,
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Übernahmekurs, Übernahmepreis | Swing | Hilfsmittelverzeichnis | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |