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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Betriebskrankenkassen

Es gibt in Deutschland vier Krankenkassenarten innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Ersatzkassen, die Innungskrankenkassen (IKK) und eben die Betriebskrankenkassen (BKK). Dazu kommt die Private Krankenversicherung (PKV).

Die Betriebskrankenkassen sind mit 10,3 Millionen Versicherten einer der großen Anbieter in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Jeder achte Bundesbürger ist somit bei einer BKK versichert. Die über 300 einzelnen Kassen haben sich im Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK) zusammengeschlossen, sind aber rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig.

Die BKK ist die älteste Form der Krankenversicherung in Deutschland, die Anfänge liegen im frühen 19. Jahrhundert. Arbeiter und Unternehmer ergriffen gemeinsam die Initiative und gründeten Krankenkassen für die Mitarbeiter und deren Familien. Diese aus privater Verantwortung heraus entstandenen Solidargemeinschaften waren nicht nur der Ursprung der BKK, sondern auch das Vorbild für die solidarische gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland. Aus der traditionellen Bindung an einzelne Unternehmen hat sich eine Vielfalt selbstständiger BKK entwickelt: Jede BKK kann - natürlich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - eigene Wege gehen, um die Anforderungen ihrer Versicherten optimal zu erfüllen. Diesem Ziel dienen auch die regionale Zusammenarbeit von Betriebskrankenkassen, zum Beispiel in Praxisnetzen, und die gemeinsame Interessenvertretung und Vertragspolitik durch die BKK-Landesverbände und den BKK-Bundesverband.

Seit 1996 können Beschäftigte ihre Kasse frei wählen, wodurch die Betriebskassen regen Zulauf erhielten. Von den Orts- und Ersatzkassen werden sie als "Yuppie-Kassen" heftig kritisiert, die zum Nachteil der Konkurrenz mit Erfolg junge, gesunde, und zahlungskräftige Leute umwerben. Der maßgebliche Grund dafür sind die günstigen Beitragssätze, die unter dem Bundesdurchschnitt in der GKV liegen. So zahlen seit dem 1. Januar 2000 ein BKK-Versicherter und sein Arbeitgeber im Westen im Schnitt gemeinsam 12,6 Prozent an Beitrag, 0,9 Punkte weniger als die Masse der Versicherten. Im Osten liegt der Satz mit 12,7 Prozent 1,1 Punkte unter dem Durchschnittssatz der AOK.

Risikostrukturausgleich

Pro Jahr zahlen die BKK insgesamt rund 2,5 Milliarden Euro in den Risikostrukturausgleich. Dieses Geld bekommen andere Krankenversicherungen, um ihre strukturellen, kostenintensiven Nachteile (durch viele ältere oder chronisch kranke Versicherte) kompensieren zu können. Die Verwaltungskosten der BKK liegen im Durchschnitt unter vier Prozent, einer sehr niedrigen Quote, die unter dem Durchschnitt der gesetzlichen Krankenversicherungen liegt. Somit sparen die BKK-Beitragszahler - gemessen am Durchschnitt der Gesetzlichen Krankenversicherung - rund eine Milliarde Euro pro Jahr.

Errichtung einer Betriebskrankenkasse

Nicht nur ganz große Firmen haben eine eigene Betriebskrankenkasse. Ein besonderer Schwerpunkt liegt seit jeher in der Metallindustrie. Mittlerweile hat die Idee der Betriebskrankenkasse auch in anderen Branchen des verarbeitenden Gewerbes, in Handel, Banken, Versicherungen und öffentlichen Verwaltungen Fuß gefasst. Die Bildung von BKK durch den Arbeitgeber ist für jeden Betrieb mit mindestens tausend versicherungspflichtig Beschäftigten möglich, wenn deren Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist und sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener Ortskrankenkassen nicht gefährdet. Die BKK sind als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert - als so genannte Primärkassen. Die Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), muss die Errichtung genehmigen. Die Zuständigkeit der BKK erstreckt sich auf alle Versicherungspflichtigen des Betriebes. Ihnen steht wie allen anderen Versicherungspflichtigen das Wahlrecht einer Ersatzkassen-Mitgliedschaft zu. Eine BKK kann auf Antrag des Arbeitgebers auch auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine BKK schließen,

  • wenn der Betrieb schließt,
  • sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
  • ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert ist.

In der Gesundheitswirtschaft: Die Kassenart der insgesamt sieben Kassenarten der gesetzlichen Krankenversicherung, die nach ihrer Definition den engsten betrieblichen Bezug hat. § 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V bestimmt: Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung, Ersatzkassen. Das Sozialgesetzbuch bestimmt weiterhin, dass ein Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe dann eine Betriebskrankenkasse errichten kann, wenn in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse (BKK) auf Dauer gesichert ist. Dies gilt allerdings nicht für solche Betriebe, die als Leistungserbringer zugelassen sind oder deren maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist, soweit sie nach dem SGB V Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben. Diese Bestimmung dient dem Prinzip der Gegnerfreiheit, weil anderenfalls eine dem Bereich der Leistungserbringer zuzuordnende Betriebskrankenkasse auf der Seite der Krankenkasse Vertragspartner werden könnte. Diese Regelung ist allerdings erst mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1. Januar 2004 in das SGB V aufgenommen worden. Der Betriebsbezug, den die Betriebskrankenkassen ursprünglich alle durch ihre direkte Bindung an einen Betrieb hatten, ist seit Mitte der 1990er Jahre schrittweise gelockert worden. Betriebskrankenkassen durften sich daraufhin auch für Nicht-Betriebsangehörige öffnen. Betriebskrankenkassen verschiedener Betriebe, die nicht zum gleichen Unternehmen gehörten, konnten sich nach den Gesetzesänderungen auch freiwillig zusammenschließen. Außerdem konnten Betriebskrankenkassen auch dann weiterbestehen, wenn der Betrieb, zu dem die Betriebskrankenkasse ursprünglich gehörte, nicht mehr weiterexistierte. Da die Sonderregelungen für Betriebskrankenkassen von anderen Kassenarten als Ungleichheiten im Wettbewerb der Kassenarten untereinander angesehen wurden und die geöffneten und zum Teil fusionierten BKKs vor allem auf Grund ihrer günstigeren Beitragssätze in großer Zahl neue Mitglieder gewinnen konnten, ist mit dem GMG ein befristetes so genanntes Öffnungsmoratorium eingeführt worden. Es schreibt vor, dass Betriebskrankenkassen, die nach dem 9. September 2003 errichtet wurden, sich bis Anfang 2007 nicht für betriebsfremde Mitglieder öffnen dürfen. Dachorganisation auf Bundesebene für die insgesamt rund 170 Betriebskrankenkassen ist der Bundesverband der Betriebskrankenkassen mit Sitz in Essen. Durch die rechtlichen Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) verliert der BKK-Bundesverband zum 31.12.2008 seinen bis dahin geltenden Status als Körperschaft öffentlichen Rechts und wird in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) umgewandelt, soweit die BKK-Gemeinschaft nichts anderes bestimmt. Mitte 2008 gab es rund 170 BKKs mit knapp 14 Millionen Versicherten. Damit haben die Betriebskrankenkassen einen Anteil am GKV-Mitgliedermarkt von rund 20 Prozent.



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