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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Betriebskrankenkassen (BKK)

In der Gesundheitswirtschaft: Company Health Insurance Funds Arbeitgeber können BKKs für einen oder mehrere Betriebe errichten, wenn in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt sind und die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse auf Dauer gesichert ist. Davon ausgenommen sind durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) seit dem 1. Januar 2004 Betriebe von Leistungserbringern und ihren Verbänden. Damit soll verhindert werden, dass in der Selbstverwaltung der BKK Vertragspartner der Krankenkasse als Arbeitgeber vertreten wären und damit der Grundsatz der Gegnerfreiheit im Verhältnis Krankenversicherung/Leistungserbringer gefährdet würde. Um Wettbewerbsvorteile zu minimieren sah das GMG außerdem vor, dass alle geöffneten BKKs spätestens ab dem 1. Januar 2005 ihre Personalkosten selbst zu tragen haben. Bereits mit dem Gesundheitsstrukturgesetz wurde der Betriebsbezug der BKKs gelockert, indem durch "Öffnung" auch Betriebsfremde Mitglieder werden können, BKKs verschiedener Arbeitgeber sich freiwillig zusammenschließen und geöffnete Kassen unabhängig vom Betrieb nach dessen Schließung selbstständig weiter bestehen können (virtuelle BKKs). Das GMG sah vor, dass nach dem 9. September 2003 errichtete BKKs sich bis zum 1. Januar 2007 nicht für betriebsfremde Mitglieder öffnen dürfen (Öffnungsmoratorium). Das Moratorium war bis zu diesem Zeitpunkt befristet, da damals davon ausgegangen wurde, dass zum genannten Zeitpunkt die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs durch eine direkte Erfassung der Morbiditätsunterschiede in Kraft treten würde. Da die Einführung des "Morbi-RSA" nun erst zum 1. Januar 2009 stattfindet, wird das Öffnungsmoratorium durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz(GKV-WSG) auch bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.Das GKV-WSG sieht darüber hinaus vor, dass der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, die Dachorganisation der BKKs auf Bundesebene, genau wie die anderen Bundesverbände der Krankenkassen zum 1. Januar 2009 in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgewandelt wird. Im März 2007 gab es 188 BKKs mit knapp zehn Millionen Mitgliedern, das entspricht einem Marktanteil von rund 19,5 Prozent. Spitzenverband Bund der Krankenkassen §§ 147 – 156 SGB V www.bkk.de



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