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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Spitzenverband Bund der Krankenkassen

In der Gesundheitswirtschaft: Durch die Regelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) ist es Mitte 2008 zu einer Umstrukturierung der Kassenverbandslandschaft gekommen. Zum 01.07.2008 mussten die bis dahin rechtlich selbstständigen sieben Spitzenverbände der Krankenkassen ihr Kompetenzen überwiegend an den neuen Spitzenverband Bund abtreten (§ 217a SGB V). Dieser ist der neue Dachverband der gesetzlichen Krankenkassen, mit dem Ziel die bisherigen Entscheidungsprozesse zu entschlacken bzw. zu entbürokratisieren und somit den Wettbewerbsgedanken im Gesundheitswesen weiter zu fördern. Der Spitzenverband, geführt als Körperschaft des öffentlichen Rechts und mit Sitz in Berlin, besteht aus drei Selbstverwaltungsorganen (Vorstand, Verwaltungsrat, Mitgliederversammlung) und untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Zu seinen wichtigsten Aufgaben (§ 217f SGB V) zählen: • Unterstützung der Krankenkassen und Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung ihrer Interessen • Fachliche und rechtliche Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren • Entscheidungen zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (Beitragseinzug für den Gesundheitsfonds) • Gestaltung und Weiterentwicklung des Vergütungssystems für die stationäre und ambulante VersorgungEntscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen • Ausgestaltung der Telematik im Gesundheitswesen Für die pharmazeutische Industrie wird vor allem die zukünftige Aufgabenzuständigkeit des Spitzenverbands Bund bezüglich Arzneimittel von großer Bedeutung sein. So fallen Themen wie Festlegung der Erstattungshöhe festbetragsgeregelter Arzneimittel, Rahmenvereinbarungen für regionale Arzneimittelvereinbarungen inkl. Bonus-Malus-Regelungen sowie Festlegung der Erstattungshöchstbeträge bei patentgeschützten Arzneimitteln in seine Aufgabenkompetenz. Die vom Spitzenverband Bund getroffenen Entscheidungen und Verträge gelten für die Mitgliedskassen, deren Landesverbände und Versicherten. In der Gesundheitswirtschaft: Central Federal Association of the health insurance fundsMit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz werden die organisatorischen Strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch Bildung des Dachverbandes Spitzenverband Bund für alle Kassenarten grundlegend verändert. Bisher vertreten auf Bundesebene sieben Spitzenverbände der verschiedenen Kassenarten die derzeit 241 Krankenkassen in Deutschland: der AOK-Bundesverband, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK), der Bundesverband der Innungskrankenkassen (IKK), der Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) und der Arbeiter-Ersatzkassen (AEV), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und die See-Krankenkasse. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übernimmt ab dem 1. Juli 2008 folgende gesetzliche Aufgaben der heutigen Spitzenverbände auf Bundesebene und wird die Krankenkassen allein und einheitlich auf Bundesebene vertreten: Vergütungsvereinbarungen für die vertrags(zahn)ärztliche Vergütung,Vergütungsvereinbarungen für den stationären Sektor (Fallpauschalen, Weiterentwicklung der Diagnosis Related Groups),Bedarfsplanung Vertragsärzte,Festbeträge für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel,Beitragseinzug für den Gesundheitsfonds: Empfehlungen zur Benennung und Verteilung der beauftragten Stellen (Weiterleitungsstellen) für eine bundeseinheitliche Einzugspraxis ab 2011,Rahmenvorgaben für Vereinbarungen auf Landesebene,Grundsätze der Prävention und Rehabilitation,Festlegungen zur Beitragsbemessungsgrenze,Versorgungs-/Zulassungsempfehlungen und -verträge,Vertretung der Krankenkassen im Gemeinsamen Bundesausschuss,Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen (Rahmenrichtlinien für Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten),Neubildung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,Meldewesen, Entwicklung und Standardisierung des elektronischen Datenaustausches innerhalb der GKV, Telematik,Ausgestaltung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs,Definition der Pflegebedürftigkeit im SGB XI.Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland wird organisatorisch in den Spitzenverband Bund integriert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat drei Organe: die Mitgliederversammlung, in die jede Krankenkasse einen Versicherten- und einen Arbeitgebervertreter aus ihrem Verwaltungsrat entsendet. Die Mitgliederversammlung wählt einen Verwaltungsrat (41 Mitglieder), der die Satzung beschließt und den dreiköpfigen hauptamtlichen Vorstand wählt sowie kontrolliert. Der Spitzenverband Bund untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen besteht aus Versicherten- und Arbeitgebervertretern der Allgemeinen Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der See-Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die bisherigen Bundesverbände der Krankenkassen verlieren zum 31. Dezember 2008 ihren bisherigen Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts und werden zum 1. Januar 2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelt. §§ 217 a–g SGB V Aktuelles zum Thema



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