Beitragseinzug
In der Gesundheitswirtschaft:
Bezeichnung für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge. Der Beitragseinzug, die Aufteilung und Weiterleitung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages sowie das dazu gehörige Meldewesen sind nach §28 SGB IV Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. Gemäß der Neuregelung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) ziehen die Krankenkassen ab Anfang 2009 die Krankenkassenbeiträge für den Gesundheitsfonds ein. Ab dem Jahr 2011 erhalten die Arbeitgeber außerdem die Option, sämtliche Beiträge für in unterschiedlichen Krankenkassen versicherte Arbeitnehmer nur noch an eine Einzugs- bzw. Weiterleitungsstelle zu zahlen.
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