Gesamtsozialversicherungsbeitrag
In der Gesundheitswirtschaft:
total social insurance amount
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden bei versicherungspflichtig Beschäftigten für alle Sozialversicherungszweige einheitlich vom Arbeitgeber eingezogen und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen als Einzugsstelle abgeführt. Der von krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern aufgrund des zusätzlichen Beitragssatzes zu entrichtende Beitrag gehört ebenfalls zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
§ 28 d SGB IV
Gesundheitsfonds
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