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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Beitragskalkulation

In der Gesundheitswirtschaft: Die Beitragskalkulation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) unterscheiden sich grundsätzlich voneinander. Die Berechnung der Beiträge in der PKV erfolgt nach dem Äquivalenzprinzip, die Versicherungsprämie wird also nach Umfang des Versicherungsschutzes, Eintrittsalter und Versicherungsrisiko gemäß versicherungsmathematischen Grundsätzen individuell kalkuliert. Dies bedeutet: • Die Beitragshöhe hängt vom Umfang der versicherten Leistungen ab. • Da die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen mit dem Lebensalter steigt, hängen die Beiträge in der PKV auch vom Lebensalter bei Versicherungsbeginn ab. • Zu Beginn der Versicherung bereits vorhandene Erkrankungen stellen zusätzliche Gesundheitsrisiken dar, für die je nach Höhe des Risikos Risikozuschläge gezahlt werden müssen. • Die Tarife werden für Männer und Frauen wegen der unterschiedlichen Gesundheitskosten-Wahrscheinlichkeit jeweils unterschiedlich kalkuliert. In der gesetzlichen Krankenversicherung dagegen wird der Beitrag nach völlig anderen Grundsätzen berechnet. Hier findet vor allem das Solidarprinzip Anwendung (Grundsatz der Solidarität), bei dem die Beiträge nicht in einem Verhältnis zum versicherten Risiko stehen. Vielmehr werden die Beiträge nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten festgelegt, die am Arbeitseinkommen bemessen wird, und der Versicherungsumfang ist – unabhängig vom gezahlten Beitrag – gleich. Auch die kostenfreie Mitversicherung von Kindern und Ehepartnern wird mit dem Solidarprinzip begründet. Der für die Berechnung des jeweiligen individuellen Beitrags maßgebliche Beitragssatz der Krankenkasse wird durch Satzungsbeschluss von den Beschlussgremien der Kasse selbst festgelegt. Diese Beitragssätze müssen allerdings von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Außerdem sind die Beschlussgremien der gesetzlichen Krankenkassen nicht frei in der Festlegung des Beitragssatzes. In § 220 SGB V heißt es dazu: Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Die Beiträge selbst werden dann als prozentualer Anteil des Arbeitsentgeltes des Mitgliedes berechnet. Dabei wird das Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Berechnung des Beitrages herangezogen.



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