Ambulante Versorgung
In der Gesundheitswirtschaft:
Ambulante Versorgung umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch insbesondere die drei Bereiche
• ambulante hausärztliche Versorgung
• ambulante fachärztliche Versorgung sowie
• ambulante zahnärztliche Versorgung.
Sie ist abgegrenzt von der stationären Versorgung, bei der die Patienten zur Behandlung stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden. Die ambulante ärztliche bzw. zahnärztliche Versorgung erfolgt in ärztlichen bzw. zahnärztlichen Einzel- und Gruppen-Praxen, in Polikliniken, in Medizinischen Versorgungszentren sowie in den Ambulanzen von Krankenhäusern. Eine besondere Form, die sich aber in Deutschland nicht wirklich durchgesetzt hat, stellt die Praxisklinik dar. Darüber hinaus ermöglichen § 116a SGB V bei Unterversorgung sowie § 116b SGB V unter bestimmten Bedingungen im Zusammenhang mit Disease Management Programmen sowie für die Erbringung hochspezialisierter Leistungen bzw. zur Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen auch ambulante Behandlung im Krankenhaus. Allerdings haben die Krankenkassen insbesondere von der zweiten Möglichkeit (Erbringung hochspezialisierter Leistungen bzw. zur Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen) bisher in der Praxis keinen Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus gibt es die ambulante pflegerische Versorgung, etwa durch ambulante Pflegedienste oder Sozialstationen. Sie erfolgt zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung aber ausschließlich auf Anordnung des behandelnden Arztes.
Einer der zentralen Kritikpunkte an der Struktur des deutschen Gesundheitssystems ist die der strikten Trennung von ambulanter und stationärer Versorgung. Diese Abgrenzung hat historische Ursachen und ist rechtlich lange Zeit fest fixiert gewesen. So benötigt ein Patient zur stationären Behandlung üblicherweise eine Überweisung eines ambulant tätigen Arztes. Stationär tätige Ärzte wiederum dürfen – bis auf Ausnahmen wie Notfälle sowie die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Tätigkeit – nicht ambulant tätig werden. Auch die Budgets für ambulante ärztliche und stationäre Versorgung waren strikt getrennt. Erste Versuche zur Aufhebung dieser strikten Trennung, die an den Schnittstellen häufig zu Brüchen in der Information und Versorgung und damit zu suboptimalen Versorgungssituationen führt, stellen die Einführung strukturierter Behandlungsprogramme (Disease Management Programme) sowie die Integrierte Versorgung (IV) dar. Insbesondere mit der Möglichkeit der Nutzung eines begrenzten Budgetanteils sowohl der ambulanten wie der stationären Versorgung für die Integrierte Versorgung, die durch das GKV-Reformgesetz ab 2003 geschaffen wurde, gibt es verstärkt sektorübergreifende Verträge und damit auch Behandlungsansätze.
Einzig im Bereich der privatärztlichen Versorgung war es insbesondere leitenden Krankenhausärzten immer schon möglich, Privatpatienten bzw. Patienten, die bei einer Privaten Krankenversicherung versichert waren, sowohl ambulant wie stationär zu behandeln.
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