Unterversorgung
In der Gesundheitswirtschaft:
Die nicht ausreichende Versorgung mit ärztlichen Leistungen in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks. Wird eine Unterversorgung von den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen festgestellt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist von den Kassenärztlichen Vereinigungen behoben, so hat der Landesausschuss mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten anzuordnen.
Der Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat in seinem Gutachten „Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit Band III: Über-, Unter- und Fehlversorgung“ Unterversorgung wie folgt definiert:
Die teilweise oder gänzliche Verweigerung einer Versorgung trotz individuellen, professionell, wissenschaftlich und gesellschaftlich anerkannten Bedarfs, obwohl an sich Leistungen mit hinreichend gesichertem Netto-Nutzen und bei medizinisch gleichwertigen Leistungsalternativen in effizienter Form, also i. e. S. ‚wirtschaftlich‘, zur Verfügung stehen, ist eine ‚Unterversorgung‘.1
Eine Übersicht über die Definition von Über- Unter- und Fehlversorgung2 gibt die nachfolgende, dem gleichen Gutachten entstammende Tabelle des SVR Gesundheit.
Tab. 1: Zur Definition von Über-, Unter- und Fehlversorgung3
Leistunga)
Bedarf
wird fachgerecht erbracht
wird nicht fachgerecht erbracht
wird nicht erbrachtb)
nur objektiver, kein subjektiver Bedarf (latenter Bedarf)
bedarfsgerechte Versorgung
Fehlversorgung
(latente) Unterversorgung
subjektiver und objektiver Bedarf
bedarfsgerechte Versorgung
Fehlversorgung
Unterversorgung (ggf. Fehlversorgung)
nur subjektiver, kein objektiver Bedarf
Überversorgung (ggf. Fehlversorgung)
Überversorgung und Fehlversorgung
bedarfsgerechte Versorgung
a)
Annahme: Leistung mit gesichertem gesundheitlichen Nettonutzen und angemessener Nutzen-Kosten-Relation
b)
Annahme: es wird auch keine alternative Leistung erbracht
In der Gesundheitswirtschaft: undersupplyDie Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben den gesetzlichen Auftrag, die ambulante Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Mit dem Instrument der Bedarfsplanung wird festgestellt, ob eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist oder ob es Gebiete mit Über- oder Unterversorgung gibt. Unterversorgung liegt nach den Bedarfsplanungs-Richtlinien, die der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt, dann vor, wenn der Grad in der hausärztlichen Versorgung weniger als 75, in der fachärztlichen weniger als 50 Prozent beträgt. Festgestellt wird der jeweilige Versorgungsgrad von den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen. Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz können in unterversorgten Gebieten Sicherstellungszuschläge an niederlassungswillige Vertragsärzte gezahlt werden. Zudem sollen mit der Vergütungsreform des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ab dem 1. Januar 2009 über die Euro-Gebührenordnungen in unterversorgten Gebieten deutlich höhere Preise für ärztliche Leistungen gelten; durch diese Preisanreize soll das Niederlassungsverhalten der Ärzte gesteuert werden.
§§ 87a, 100, 101, § 105a SGB V
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