Poliklinik
In der Gesundheitswirtschaft:
Allgemeine Bezeichnung für eine Krankenhausabteilung zur ambulanten Diagnostik und Behandlung von Patienten.
In der ehemaligen DDR wurde die ambulante Versorgung der Bevölkerung im Wesentlichen über Polikliniken bzw. Ambulatorien sichergestellt. Solche Polikliniken waren üblicherweise den Krankenhäusern angegliederte Abteilungen zur ambulanten Patientenbehandlung. Nachdem insbesondere Verbände niedergelassener Ärzte in der Bundesrepublik im Zuge der Wiedervereinigung auf die Abschaffung der DDR-Polikliniken gedrängt hatten, wurden die verbliebenen Polikliniken schließlich gesetzlich mit einem Bestandsschutz gesichert. Im SGB V, § 311 Abs. 2 heißt es dazu:
Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen nehmen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Als eine moderne Form der Polikliniken gelten heute die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1. Januar 2004 zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren.
In den alten Bundesländern werden die Hochschulambulanzen ebenfalls als Polikliniken bezeichnet. Sie haben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V § 117) einen Anspruch auf Zulassung zur ambulanten ärztlichen Behandlung.
In der Gesundheitswirtschaft: polyclinic, outpatient department
ist die Abteilung eines Krankenhauses zur ambulanten Untersuchung und Krankenbehandlung. In der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wurde ein großer Anteil der ambulanten Versorgung durch die dortigen Polikliniken und Ambulatorien erbracht. Im Zuge der Wiedervereinigung erhielten diese Polikliniken Bestandsschutz (§ 311 SGB V).
In den alten Bundesländern sind Polikliniken Institutsambulanzen medizinischer Hochschulen. Sie können per Ermächtigung ambulante Leistungen erbringen und abrechnen.
§ 117 SGB V
Ermächtigung ärztlich geleiteter Einrichtungen
Medizinisches Versorgungszentrum
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