Ambulantes Operieren
In der Gesundheitswirtschaft:
Bezeichnet solche Operationen, bei denen der Patient im Zusammenhang mit der Operation nicht stationär aufgenommen wird, also weder die Nacht vor noch die Nacht nach dem operativen Eingriff im Krankenhaus verbringt. Allerdings gibt es mittlerweile Verträge, die für bestimmte ambulante Eingriffe sogar zwingend für eine Nacht eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ort der Operation vorschreiben. Darüber hinaus kann der Patient auf seinen Wunsch hin – und üblicherweise auf eigene Kosten – vor und nach dem Eingriff im Krankenhaus, in dem die ambulante Operation erfolgt, untergebracht werden.
Die Notwendigkeit des operativen Eingriffs muss innerhalb des GKV-Systems von einem Vertragsarzt festgestellt worden sein, und der Patient muss zur ambulanten Operation überwiesen werden. Der Patient hat dann das Recht, den Ort bzw. den Arzt auszuwählen, an dem bzw. von dem er sich operieren lassen will.
Ambulante Operationen wurden mit dem Gesundheitsstrukturgesetz auch für Krankenhäuser möglich. Krankenhäuser sind nach § 115a SGB V Abs. 2 generell für die Erbringung ambulanter Operationen zugelassen. Das Gesetz schreibt weiter vor, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gemeinsam einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe vereinbaren. Innerhalb dieser zu vereinbarenden Liste sind auch solche Operationen zu benennen, die im Normalfall ambulant erbracht werden können. Ebenso sind allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erforderlich sein kann. Darüber hinaus ist den Vertragspartnern auch aufgegeben, eine einheitliche Vergütung für diese Eingriffe zu vereinbaren, die sowohl für die Krankenhäuser wie Vertragsärzte gilt. Schließlich sollen sie auch die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit für ambulante Operationen gemeinsam vereinbaren.
In der Gesundheitswirtschaft: surgery to outpatients
Der medizinische Fortschritt ermöglicht es vielfach, Operationen nicht mehr vollstationär vorzunehmen. Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz erfolgte die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Operationen mit dem Ziel, nicht notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlungen zu vermeiden, eine wirtschaftliche und patientengerechte Versorgung zu sichern und die Kooperation zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern zu verbessern.
Ambulante Operationen erfolgen in der Regel auf Überweisung eines niedergelassenen Vertragsarztes, der zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen Unterlagen zur Verfügung stellt. Das Recht des Patienten auf die freie Arztwahl gilt auch für ambulante Operationen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben in einem bundesweit verbindlichen Vertrag (AOP-Vertrag) einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe festgelegt.
Der zum 1. Januar 2000 eingeführte Begriff "stationsersetzender Eingriff" erweiterte die geltende Regelung auf Behandlungen, die eigentlich ambulant durchführbar sind, bis dahin allerdings überwiegend (teil-)stationär erfolgten. Eine gesonderte Vereinbarung zur Qualitätssicherung ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten.
Nach dem AOP-Vertrag werden die Leistungen auf der Grundlage des zum 1. April 2005 grundlegend reformierten Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und seiner Abrechnungsbestimmungen vergütet. Spezielle Informationen zur Abrechnung von Leistungen des ambulanten Operierens finden sich im EBM-Bereich "IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen" und dort im Kapitel 31. Im Anhang 2 zum EBM erfolgt die Zuordnung der operativen Prozeduren (OPS) zum Kapitel 31.
Das erweiterte Bundesschiedsamt hat am 17. August 2006 mit den Stimmen der KBV und der DKG den zurzeit gültigen AOP-Vertrag festgesetzt. Dieser sieht eine extrabudgetierte Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen vor. Gegen diese Bestimmung des AOP-Vertrages haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Klage erhoben. Mittelfristig planen die Vertragspartner des AOP-Vertrages, die Umstellung der Abrechnungspositionen auf ein vollständig pauschaliertes Entgeltsystem vorzunehmen.
§ 115 b SGB V
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