Kassenärztliche Bundesvereinigung
In der Gesundheitswirtschaft:
Abkürzung KBV.
Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) V von den 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gebildet wird. Die KBV hat einen hauptamtlichen Vorstand (die Hauptamtlichkeit der Vorstandstätigkeit wurde durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz – GMG – eingeführt) mit einer Amtszeit von sechs Jahren und eine Vertreterversammlung mit maximal 60 Mitgliedern, sie steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS).
Grundsätzliche Aufgabe der KBV ist die Erfüllung der ihr durch das Sozialgesetzbuch (SGB) V übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere der Abschluss der Gesamtverträge mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen. Darüber hinaus ist die KBV auch gesundheits- und berufspolitische Spitzenvertretung der Vertragsärzte in Deutschland. Mit dem GMG wurde die KBV – ebenso wie die einzelnen KVen – auch dazu verpflichtet, eine Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen hat, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hindeuten.
Gegründet wurde die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) 1955 als Rechtsnachfolgerin der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands.
Das oben gesagte gilt entsprechend für die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).
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