Kassenärztliche Vereinigung
In der Gesundheitswirtschaft:
Abkürzung KV.
Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder per Gesetz alle zugelassenen Vertragsärzte sind, welche im Geltungsbereich der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung praktizieren. Die KVen sind Bestandteil der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung und Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen. KVen haben einen hauptamtlichen Vorstand (die Hauptamtlichkeit der Vorstandstätigkeit wurde durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz – GMG – eingeführt) und eine Vertreterversammlung, sie stehen unter der Aufsicht der Länder. Insgesamt gibt es heute in Deutschland 17 KVen, in jedem Bundesland eine, in Nordrhein-Westfalen zwei.
Grundsätzliche Aufgabe der KVen ist die Erfüllung der ihnen durch das Sozialgesetzbuch (SGB) V übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung. Dazu gehören insbesondere die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags, die Bereitstellung eines ärztlichen Notdienstes, der Abschluss der Gesamtverträge mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen, die Verteilung der Gesamtvergütung unter den zugelassenen niedergelassenen Ärzten sowie die Prüfung vertragsärztlicher Abrechnungen. Außerdem nehmen die KVen Aufgaben des Qualitätsmanagements war und bieten ihren Mitgliedern entsprechende Systeme an.
Die KVen bilden gemeinsam die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Das oben Gesagte gilt synonym für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.
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