Kassenbestand
1. Aktivposition der Bankbilanz. Auszuweisen sind gesetzliche Zahlungsmittel - Banknoten, Scheidemünzen - einschl. ausländischer Banknoten und Münzen (Sorten) sowie Postwertzeichen, - Gerichtsgebührenmarken. Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, müssen unter »Sonstige Vermögensgegenstände« erfasst werden. 2. Am Kassenschalter der Bank bzw. aus Sicherheitsgründen für diesen an andere Stelle, aber zugriffsbereit gelagerter Bestand an Barzahlungsmitteln. Kassenbestand an ausländischen Zahlungsmitteln ist der Sortenbestand.
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