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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Aufsicht

In der Gesundheitswirtschaft: (state) supervision Die Krankenversicherungsträger und ihre Verbände, die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung (KBV/KZBV) und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, die Apotheker- und Ärztekammern unterliegen der Aufsicht des Staates. Auch wenn die Krankenkassen und die Verbände der Krankenversicherung als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung organisiert sind, bleibt der Staat für ihr rechtmäßiges Handeln verantwortlich. Die Aufsicht erstreckt sich als Rechtsaufsicht auf die Rechtmäßigkeit des Handelns, überprüft die Einhaltung von Gesetzen und sonstigem Recht, das für die Träger und Verbände maßgebend ist und kann mit Aufsichtsmitteln im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Sie dient dem Schutz der Versicherten, der Verbände und dem Funktionieren der Staatsverwaltung. Die Aufsicht über die Krankenversicherungsträger und die Verbände, deren Zuständigkeit sich nicht über ein Bundesland hinaus erstreckt, führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen bestimmten Behörden. Die übrigen Krankenkassen werden grundsätzlich vom Bundesversicherungsamt, die Bundesverbände der Krankenkassen und die KBV vom Bundesministerium für Gesundheit beaufsichtigt. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht anstelle der Bundesverbände der Krankenkassen die Errichtung eines Spitzenverbandes Bund als Körperschaft öffentlichen Rechts vor. Dieser wird ab dem 1. August 2008 die Aufgaben der Bundesverbände übernehmen und grundsätzlich der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit unterstellt. Im Gegenzug werden die Bundesverbände zum 1. Januar 2009 in Gesellschaften bürgerlichen Rechts umgewandelt. §§ 87 ff. SGB IV, §§ 78, 214, 217 d SGB V Ersatzvornahme Kurzbezeichnung für Bankenaufsicht.



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