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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ärztekammer

In der Gesundheitswirtschaft: Ärztekammern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes, in denen alle Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf als Arzt ausüben, per Gesetz Pflichtmitglieder sind. Die Pflicht zur Mitgliedschaft entsteht jeweils in der Ärztekammer, in deren Gebiet der Arzt seinen Beruf ausübt. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den Heilberufs- beziehungsweise Kammergesetzen der jeweiligen Bundesländer. Hauptaufgabe der Ärztekammern ist danach die Regelung und Überwachung der Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte, insbesondere durch den Erlass von Berufsordnungen, Weiterbildungsordnungen und Fortbildungsordnungen. Hierzu gehört auch die Wahrnehmung der Berufsgerichtsbarkeit. Außerdem regeln sie die Ausbildung der Arzthelferinnen. Darüber hinaus nehmen sie auch die Funktion von Interessenvertretungen der Ärzteschaft wahr und sind zum Beispiel in den meisten Bundesländern an der Krankenhausplanung beteiligt oder werden dazu zumindest gehört. Weiter gehört die Errichtung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zum Aufgabenkreis der Ärztekammern. Im Rahmen dieser Aufgabe haben die Ärztekammern insbesondere die Ärzteversorgungen errichtet, über die die Altersversorgung der Ärzte sichergestellt wird. Insgesamt gibt es in der Bundesrepublik Deutschland 17 (Landes-)Ärztekammern. Lediglich in Nordrhein-Westfalen gibt es auf Grund der historischen Entwicklung zwei Ärztekammern: die Ärztekammer Nordrhein mit Sitz in Düsseldorf sowie die Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster. Die Kammern sind normaler Weise zusätzlich in regionale Untergliederungen – meist Bezirksärztekammern genannt – unterteilt. Die Ärztekammern unterliegen als Körperschaften des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des jeweiligen Sozial- bzw. Gesundheitsministeriums. Auch Berufs- und Weiterbildungsordnung erlangen erst Gültigkeit, wenn sie vom jeweiligen Aufsicht führenden Ministerium genehmigt worden sind. Oberste Organe der Ärztekammern sind die Kammerversammlung bzw. Delegiertenversammlung sowie der von dieser gewählte Vorstand. Die (Landes-)Ärztekammern der Bundesrepublik Deutschland bilden gemeinsam die Bundesärztekammer, die selbst aber keine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, sondern die Arbeitsgemeinschaft der (Landes-)Ärztekammern. Als höchstes Gremium der deutschen Ärzteschaft gilt der jährlich stattfindende Deutsche Ärztetag.



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