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Bankenaufsichterteilt den Banken die Erlaubnis zur Aufnahme von Bankgeschäften und überprüft die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften. In der Bundesrepublik werden diese Aufgaben vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG; Kreditwesengesetz) wahrgenommen. staatliche Maßnahmen zur Genehmigung und Überwachung der laufenden Geschäftstätigkeit von Banken mit der Zielsetzung, auf diesem Wege Gläubigeransprüche gegenüber den Banken zu bewahren, sowie die Funktionsfähigkeit des gesamten Kreditwesens und die der Währungspolitik zu garantieren. Generelle Ansatzpunkte der Bankaufsicht sind: (1) Marktzulassung. Sie ist von einer Konzessionserteilung abhängig, wobei das Konzessionsprinzip weltweit in unterschiedlichen Varianten gehandhabt wird. Die Marktzulassung kann dann wieder entzogen werden, wenn Voraussetzungen der Marktzulassungen nicht mehr erfüllt werden und/oder die Bank aus der laufenden Geschäftstätigkeit in Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist oder/und außerordentlich hohe Verluste erlitten hat. (2) Spezifizierung und laufende Überwachung der Geschäftstätigkeit. Die wesentlichen Ansatzpunkte sind hier i. d. R. das Banksortiment, das Geschäftsgebiet und das Geschäftsvolumen. Die Durchführung der Bankenaufsicht ist vom Staat entweder der Notenbank oder einer eigens hierfür geschaffenen Aufsichtsbehörde übertragen. Die Normen aufsichtsrechtlicher Tätigkeit können der Aufsichtsbehörde vom Staat in Form eingehender gesetzlicher Vorschriften vorgegeben sein. Denkbar ist auch, daß die Aufsichtsbehörden weitgehend ohne detaillierte Vorgaben des Gesetzgebers handeln. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Bankenaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erfüllt, welches im Wege der Amtshilfe Unterstützung durch die Deutsche Bundesbank erfährt. ist die staatliche Überwachung der Kreditinstitute, basierend auf den Vorschriften des KWG. Ziele sind der Schutz von Gläubigern der Kreditinstitute vor Verlusten, die Gewährleistung der Ordnung und Funktionsfähigkeit des Kreditwesens sowie die Vermeidung gesamtwirtschaftlicher Gefahren, die von Bankschwierigkeiten und -Insolvenzen ausgehen. Instrumente sind der Zulassungszwang von Banken, Vorschriften über Eigenkapital, Liquidität, Kreditgeschäft und Barverkehr, Publizitäts- und Prüfungsvorschriften sowie die Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. 1. Abk.: BA. Die heute ausschl. staatliche Beaufsichtigung der Banken eines Landes, ggf. auch für eine meist in zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Vereinbarungen der Zentralbanken geregelte internationale Aufsicht über Banken und Finanzmärkte (Finanzmarktaufsicht). In Deutschland ist die heutige Bankenaufsicht nach dem KWG im Wesentlichen zentralisiert bei der BaFin; jedoch sind in bestimmten Bereichen weitere zentrale Bankenaufsichtsträger - Bundesbank, BMF, Bundesregierung (selten) - zuständig. Daneben bestehen länderweise Sonderaufsichten vor allem über Sparkassen, Landesbanken, Landesförderinstitute sowie staatliche Aufsicht, durch verschiedene Behörden ausgeübt, über Kreditinstitute mit Sonderaufgaben im öffentlich-rechtlichen Bereich. In Deutschland wurde allgemeine Bankenaufsicht erst 1931 im Gefolge der grossen Bankenkrise eingeführt (nachdem es Aufsichten über bestimmte Gruppen von Banken bereits seit Längerem gab): zunächst durch Notverordnungen der Regierung Brüning, dann 1934 durch Einführung des ersten KWG. Die heutige Bankenaufsicht hat lt. Begründung zum ursprünglich KWG von 1961 3 Hauptaufgaben: Gewährleistung der allgemeinen Ordnung im Bankwesen, Schutz der Gläubiger der Banken vor Vermögensverlusten und Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kreditapparates. 2. Nach Konzernbilanzrichtlinie »(Banken-) Beaufsichtigung«: diejenigen Tätigkeiten, die unabhängig von der Form und Art ihrer Durchführung von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten angewendet werden, um zu überwachen, ob die Geschäfte einer Bank mit der gebotenen Umsicht geführt werden. 3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 4. Deutsche Bundesbank als Bankenaufsichtsbehörde. In den meisten Industrieländern bestehen besondere Vorschriften, zur Beaufsichtigung und Beeinflussung des Bankensektors. Die Institutionen, die diese Vorschriften überwachen werden im allgemeinen als Bankenaufsicht bezeichnet. In Deutschland wird die Bankenaufsicht gemeinsam vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Bundesbank wahrgenommen. Ziel der Bankenaufsicht ist es, die Funktionsfähigkeit des Kreditsektors der Volkswirtschaft zu wahren und die Gläubiger der Kreditinstitute vor Verlusten zu schützen. Der Kreditsektor ist für jede Volkswirtschaft von hoher Bedeutung und wird aus diesem Grund in allen Ländern mehr oder weniger stark kontrolliert. Der Grad der Kontrolle reicht von den relativ großzügigen Regelungen in Off-shore-Bankplätzen wie beispielsweise den Bahamas und den Cayman-Inseln bis zur Verstaatlichung der Banken, wie sie beispielsweise früher in Frankreich betrieben wurde. Unabhängig vom Grad der Kontrolle unterliegen Kreditinstitute zudem in allen Ländern besonderen staatlichen Vorschriften, die zum einen die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens aufrecht erhalten und zum anderen die Kunden der Institute vor wirtschaftlichem Schaden bewahren soll. Die Bankenaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland wird im Kreditwesengesetz geregelt und vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Bundesbank gemeinsam überwacht. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit Sitz in Berlin ist eine Bundesbehörde, die direkt dem Finanzministerium unterstellt ist. Das Bundesaufsichtsamt ist mit weitreichenden Kompetenzen zur Überwachung der Kreditinstitute ausgestattet. Darin eingeschlossen ist auch die Möglichkeit direkt in die laufenden Geschäfte einzelner Kreditinstitute einzugreifen, wenn dies aufgrund besonderer Gefahren für den Kreditsektor oder die Gläubiger der betreffenden Bank notwendig erscheint. Die Deutsche Bundesbank leistet dem Bundesamt für das Kreditwesen Hilfe bei der Überwachung der einzelnen Institute, da sie im Gegensatz zu dieser Behörde bundesweit über ein Netz von Niederlassungen sowie praktische Bankerfahrungen verfügt. Die Bundesbank hat daher vor allem die Aufgabe, die einzelner Institute direkt vor Ort zu überwachen, sowie die erforderlichen Daten zu erfassen. Die Bankenaufsicht in der Bundesrepublik hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Die Erteilung der Zulassung zum Betreiben von Bankgeschäften, 2. Die Überwachung der Mindesterfordernisse für den Geschäftsbetrieb, 3. Die Überwachung der Einlagensicherung, 4. Die laufende Überwachung der Kreditinstitute. Zulassung zum BankgeschäftGrundsätzlich gilt in Deutschland, dass jedermann erlaubt ist, ein Gewerbe zu betreiben. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Gewerbefreiheit. Das ist vor allem dann der Fall, wenn diese wirtschaftliche Betätigung aufgrund ihrer Natur besondere Risiken in sich birgt. Das Bankgeschäft gehört zu den besonders risikobehafteten Bereichen. Zwar gilt auch hier, dass der Betrieb einer Bank grundsätzlich jedem erlaubt ist, doch nennt das Kreditwesengesetz (KWG) einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Zulassung durch das Bundesamt für das Kreditwesen erteilt wird oder bei deren Nichterfüllung die Lizenz wieder erlischt. Zu diesen Bedingungen zählen:
Wenn diese Kriterien nicht erfüllt werden, kann die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nicht erteilt werden. Falls sie später nicht mehr vorliegen, kann eine bereits vergebenen Lizenz wieder entzogen werden. Das ist auch dann möglich, wenn das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Gefahr sieht, dass das betreffende Unternehmen seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Als Indiz dafür gilt ein Verlust des Eigenkapitals in Höhe von 50 Prozent oder eine Reduzierung des haftenden Eigenkapitals in drei aufeinander folgenden Jahren um je 10 Prozent. Überwachung der Einhaltung der MindesterfordernisseDas Kreditwesengesetz schreibt Unternehmen oder Personen, die Bankgeschäfte betreiben wollen, bestimmte Mindestvoraussetzungen vor. Sie müssen erfüllt sein, um eine Lizenz zu erhalten. Die Bankenaufsicht hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Mindestvoraussetzungen zu überwachen. Bei den Mindestvoraussetzungen handelt es sich vor allem um Vorschriften bezüglich Eigenkapital und Liquidität sowie um Verhaltensregeln bei der Vergabe von Krediten. Die Vorschriften dienen vor allem der Sicherung der Einlagen, die den Banken anvertraut wurden, sowie dem allgemeinen Schutz der Volkswirtschaft vor Bankenzusammenbrüchen. Im Hinblick auf das Eigenkapital verlangt das KWG, dass Banken über ein "angemessenes Eigenkapital" verfügen. Was angemessen ist, hängt zum einen vom jeweiligen Kreditinstitut und zum anderen von der Einschätzung der Bankenaufsicht ab. Eine Vorstellung hierüber geben die vom Bundesaufsichtsamt verfassten Grundsätze I und Ia. Nach Grundsatz I dürfen die Risikoaktiva das 18-fache des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten. Der Grundsatz Ia grenzt die Preis- und Zinsrisiken ein, die Banken eingehen dürfen. Sie liegen danach bei 60 Prozent ihres haftenden Eigenkapitals. Zu den Preisrisiken zählen beispielsweise eigene Devisenpositionen der Bank. Die Liquiditätsvorschrift des § 11 KWG verlangt von Banken in allgemeiner Form, dass diese grundsätzlich ihre Zahlungsfähigkeit wahren müssen. Hiermit ist gemeint, dass sie ständig fähig sein müssen, die ihnen anvertrauten Gelder an die Kunden zurückzuzahlen. Diese Forderung wird in den Grundsätzen II und III näher umrissen. Der Grundsatz II verlangt von den Banken, dass sie ihre langfristigen Aktiva (z.B. langfristige Kredite an Kunden) durch langfristige Passiva finanzieren müssen (beispielsweise durch Eigenkapital oder durch Schuldverschreibungen mit entsprechenden Laufzeiten). Der Grundsatz III schreibt entsprechend vor, welche Passiva zur Finanzierung kurzfristiger Aktiva verwendet werden dürfen. Das Kreditwesengesetz legt außerdem bestimmte Mindesterfordernisse bei der Vergabe von Krediten fest. So ist beispielsweise geregelt, bis zu welcher Höhe Großkredite und Organkredite vergeben werden dürfen. Ferner verlangt das KWG von den Banken, dass sie sich bei Kreditvergabe die finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen lassen müssen. Die Vorschrift zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse folgt dabei der einfachen Erkenntnis, dass ein Kredit nur dann vergeben werden sollte, wenn der Schuldner wirtschaftlich in der Lage ist, die fälligen Zinsen und Tilgungen zu zahlen. Hiervon gibt es allerdings einige Ausnahmen, die vom KWG aufgeführt werden. Auf eine Offenlegung kann beispielsweise verzichtet werden, wenn der betreffende Kunde vollwertige Sicherheiten in Höhe des Kredites stellen kann. Laufende Überwachung von KreditinstitutenIn Deutschland ansässige in- und ausländische Kreditinstitute unterliegen der ständigen Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Bundesbank. Dadurch soll gewährleistet werden, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner Kreditinstitute rechtzeitig erkannt und durch geeignete Maßnahmen behoben werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass sich die betreffenden Institute an die gesetzlichen Vorschriften halten. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat daher ein sehr weitgehendes Auskunfts- und Prüfungsrecht. Es kann sich beispielsweise über alle Geschäftsvorfälle jedes Kreditinstituts unterrichten lassen und jederzeit alle Bücher prüfen. Seine Vertreter können an Gesellschafterversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführungsgremien teilnehmen. Wenn dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation eines bestimmten Instituts notwendig erscheint, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sogar in die Geschäftsführung eingreifen. Sollte eine Bank in eine finanzielle Schieflage geraten sein, die befürchten lässt, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht nachkommen kann, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Es kann die Schließung des gefährdeten Instituts für den Kundenverkehr anordnen und die Annahme von Zahlungen verbieten, die nicht der Tilgung von Verbindlichkeiten dienen. Alle diese Maßnahmen dienen dazu, einen Konkurs zu vermeiden und so die Gläubiger, die Kunden des Kreditinstituts zu schützen.
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Weitere Begriffe : Prüfungsbericht bei Kreditgenossenschaften | Risikoscheu | Financial Sector Assessment Program | ||||||||||||||||||||||||||||
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