Notenbank
Die Notenbank ist in der Regel zugleich auch die Zentralbank eines Staates oder, wie im Falle der EU, die Zentralbank der Teilnehmerländer der Europäischen Währungsunion. Aufgabe der Notenbanken ist die Ausgabe der Banknoten. Darüber hinaus sortiert die Notenbank nicht mehr umlaufsfähige Noten aus und ersetzt beschädigte Noten. Sie ist zuständig für die Falschgeldkontrolle und die Einziehung alter Noten, wenn Geldscheine mit verändertem Erscheinungsbild in Umlauf gebracht werden sollen.
Die Notenbank der Bundesrepublik ist (noch) die Deutsche Bundesbank, die Notenbank für die Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion ist die Europäische Zentralbank (EZB).
geldpolitische Institution einer Volkswirtschaft mit der Kompetenz zur Regelung des Umlaufs von Papiergeld, das von Rechts wegen oder kraft Vereinbarung im Wirtschaftsverkehr Zahlungsmittelfunktion ausübt. Das Privileg der Notenemission kann von der Verfassung bzw. in Ausübung der Geldhoheit des Staates auf eine einzige Bank oder mehrere Monetäre Finanzinstitute delegiert werden. Ein Notenausgabemonopol, zumindest aber das einer einzigen Institution zustehende Recht, die Ausgabe von Noten im Währungsgebiet zu genehmigen, ist zum Regelfall geworden. Der Gewinn aus dem Privileg (seigniorage) fließt letztlich dem Eigentümer der Notenbank zu. Es kann, wie im 20. Jh. üblich, der Staat sein oder, wie häufig im 18./19. Jh., eine Privatperson, es können aber auch anteilig der Staat und verschiedene gesellschaftliche Gruppen sein. Von den Regelungen in bezug auf (Bank-) Noten zu unterscheiden sind Münzhoheit und Münzregal. Funktionsfähigkeit und Effizienz des Geldwesens bedingen eine Emissionsregel. Diese besteht in einem gesetzlich fixierten Ziel, z.B. Gewährleistung der Preisniveaustabilität, oder sie besteht in einer Deckungsvorschrift wie im Goldstandard, wonach die Notenbank die von ihr in Umlauf gebrachten Noten jederzeit und von jedermann gegen eine nach Gewicht (Schrot) und Feinheit (Korn) exakt bestimmte Menge Goldes zurücknehmen muß. Die PEELsche Bankakte von 1844 (Currency-Theorie) war eine starre gesetzliche Regelung dieser Art. Kursieren in einem Währungsgebiet mehrere gesetzliche Zahlungsmittel gleichzeitig nebeneinander, deren Tauschverhältnisse bzw. Wechselkurse gesetzlich fixiert wurden, so muss eine zentrale Institution (Zentralbank) oder (internationale) Konvention wohlabgestimmte Emissionsbestimmungen fixieren und kontrollieren sowie Verrechnung und Erneuerung der alten Geldbestände regeln. Beispiele sind der Wiener Münzvertrag (1857), der Lateinische Münzbund (1865) oder die Skandinavische Münzunion (1872). Instrumente zur Gewährleistung der Einheit des Geldwesens waren auch das deutsche Münzgesetz (1873) mit dem Gesetz betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen (1874) sowie dem Bankgesetz (1875). Die Sicherung der Emissionsregeln und damit des Vertrauens in die Währung setzt primär Stabilitätsbewußtsein des Souveräns (Bevölkerung, Staatsführung) voraus. Absicherungen können die institutionelle, personelle, funktionale und finanzielle Unabhängigkeit der Notenbank sein, eine konsistente - Geldordnung, eine konfliktfreie Zielsetzung (Geldwertstabilität; Ausschluss der Finanzierung von Budgetdefiziten), ein flexibles geldpolitisches Instrumentarium sowie außenwirtschaftliche Absicherung (flexible Wechselkurse, entwickelte Devisenmarktstrukturen, Ausschluss von Kapitalverkehrsbeschränkungen). In der Europäische Währungsunion ist das Recht zur Ausgabe von Banknoten mit der Eigenschaft gesetzlicher Zahlungsmittel der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken übertragen, während das Recht zur Ausgaben von Münzen den Mitgliedstaaten vorbehalten ist. Das Recht, die Ausgabe sowohl von Noten als auch von Münzen im Währungsgebiet des Euro zu genehmigen, liegt ausschließlich bei der EZB. Ihr ist das vorrangige Ziel gesetzt, die Preisstabilität zu gewährleisten. Literatur: Hahn, HJ. (1990)
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