Münzhoheit
Recht des Bundes nach Art. 73 Nr. 4 GG zur ausschließlichen Gesetzgebung über das Münzwesen. Hiervon hat der Bund durch Erlass des Gesetzes “über die Ausprägung von Scheidemünzen” vom 8. 7. 1950 (MünzG) Gebrauch gemacht. Stückelung und technische Merkmale der Euro-Münzen (Euro), die ab Anfang 2002 ausgegeben werden, legt jedoch der Rat der Europäischen Union fest (Art. 106 II EGV).
Recht eines Staates zur Regelung des gesamten Münzwesens auf seinem Territorium; wichtiger Teilbereich dessen ist das Münzregal.
Recht des Staats, das Münzwesen zu regeln. Münzen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|