Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Kreditwesengesetz

1931 erstmals gefasstes Gesetz zur staatlichen Aufsicht über Kreditinstitute. Die jetzige Grundfassung stammt von 1962 und wurde bis jetzt in 6 Novellen, zuletzt 1997, geändert. Das Gesetz hat folgende Zielsetzungen:
Schutz der Funktionsfähigkeit des Kreditwesens
Laufende Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Banken
Vorbeugende Gefahrenabwehr zum Schutz der Kundeneinlagen
Das Gesetz macht vor allem Vorschriften für die Bereiche der Liquiditäts- und Risikopolitik, der Bereich der Rentabilität wird nur indirekt über die Vorschriften zum haftenden Eigenkapital berührt. Das Gesetz ist in folgende wesentlichen Hauptteile gegliedert:
Struktureile Vorschriften: Begriff der Kreditinstitute, Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen. Vorschriften für die Geschäftstätigkeit: Vorschriften über Eigenkapital und Liquidität, über die Kreditgeschäfte, z.B. Großkredite, über Werbung und die Meldepflichten. Auf Sichtsmaßnahmen: Zulassung zum Geschäftsbetrieb, Schutz der Bezeichnungen „Bank“ und „Sparkasse“, Eingriffe bei Missständen wie z.B. Schließung des Kreditinstituts.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Kreditwesen
 
Kreditwesengesetz (KWG)
 
Weitere Begriffe : Kernkomplex | Aktien-Optionsschein | Neuerung
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.