Kreditwesengesetz
1931 erstmals gefasstes Gesetz zur staatlichen Aufsicht über Kreditinstitute. Die jetzige Grundfassung stammt von 1962 und wurde bis jetzt in 6 Novellen, zuletzt 1997, geändert. Das Gesetz hat folgende Zielsetzungen:
Schutz der Funktionsfähigkeit des Kreditwesens
Laufende Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Banken
Vorbeugende Gefahrenabwehr zum Schutz der Kundeneinlagen
Das Gesetz macht vor allem Vorschriften für die Bereiche der Liquiditäts- und Risikopolitik, der Bereich der Rentabilität wird nur indirekt über die Vorschriften zum haftenden Eigenkapital berührt. Das Gesetz ist in folgende wesentlichen Hauptteile gegliedert:
Struktureile Vorschriften: Begriff der Kreditinstitute, Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen. Vorschriften für die Geschäftstätigkeit: Vorschriften über Eigenkapital und Liquidität, über die Kreditgeschäfte, z.B. Großkredite, über Werbung und die Meldepflichten. Auf Sichtsmaßnahmen: Zulassung zum Geschäftsbetrieb, Schutz der Bezeichnungen Bank und Sparkasse, Eingriffe bei Missständen wie z.B. Schließung des Kreditinstituts.
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