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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Großkredit

Kreditwesengesetz (KWG) Ein Großkredit (nach deutschem Recht §13 KWG) ist ein Kredit, der 10 % des haftenden Eigenkapitals des gewährenden Kreditinstituts übersteigt. Ebenso wie ein Millionenkredit ist er der Bundesbank anzuzeigen. Ein einzelner Großkredit darf nicht mehr als 25% des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstitutes betragen. Alle Großkredite einer Bank zusammen dürfen nicht mehr als das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstitutes betragen. Das KWG differenziert bei der Begrenzung von Großkrediten die kreditvergebenden Institute danach, ob sie im relevanten Maße Eigenhandel betreiben (Handelsbuchinstitut bzw. Nichthandelsbuchinstitut). Bei einem Nichthandelsbuchinstitut liegt ein Großkredit vor, wenn alle Kredite an einen Kreditnehmer 10% seines haftenden Eigenkapitals entsprechen oder übersteigen. Ein einzelner Großkredit darf nicht 25% des haftenden Eigenkapitals überschreiten. Neben dieser Großkrediteinzelobergrenze existiert auch eine Großkreditgesamtobergrenze: Die Summe aller Großkredite wird auf das achtfache des haftenden Eigenkapitals begrenzt. Bezüglich der Kreditgrenzen bei Handelsbuchinstituten wird nach der Zielsetzung der Kreditvergabe differenziert. Kredite, die dauerhaft gehalten werden sollen, werden dem Anlagebuch zugeordnet. Für diese Kredite gelten die Vorschriften, die bereits bei den Nichthandelsbuchinstituten vorgestellt wurden. Zusätzlich haben Handelsbuchinstitute eine weitere Regelung zu beachten. Bezogen auf Anlagebuch- und Handelsbuch liegt ein Großkredit vor, wenn die Summe der Kredite aus beiden Büchern (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10% der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschreitet. Jede kreditnehmerbezogene Gesamtposition wird auf 25% der Eigenmittel limitiert, zusätzlich darf die Summe aller Großkredite nicht das achtfache der Eigenmittel übersteigen. Bankkredit an einen einzelnen Kreditnehmer, der insgesamt 15 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts überschreitet. Der Kreditbegriff und Personenkreis der hier einbezogenen Kreditnehmer ergeben sich aus § 19 KWGrosskredit Großkredite sind der Deutschen Bundesbank (Evidenzzentrale) unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesbank leitet die Anzeige an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weiter. Großkredite dürfen gem. § 13 (2)KWG nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Geschäftsleiter herausgelegt werden. Alle Großkredite dürfen gem. § 13 (3)KWG zusammen das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht überschreiten, wobei das Volumen des einzelnen Großkredits gem. § 13 ( 4)KWG nur bis zu maximal 50% des haftenden Eigenkapitals ausmachen darf. Nach KWG Kredite eines Instituts an einen Kreditnehmer, die insges. 10% des haftenden Eigenkapitals erreichen oder übersteigen. Grosskredite gelten bankenaufsichtlich als besonders risikointensiv; daher werden sie im KWG und durch die BaFin durch sehr strikte und zahlreiche Vorschriften reglementiert.



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