Geschäftsleiter
i. S. des Kreditwesengesetzes (§ 1 II KWG): alle natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung eines Instituts i. S. des KWG in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind (sog. “geborene” G.; z. B. Mitglieder des Vorstands einer AG, persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft und KGaA, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Sparkasse) bzw. in Ausnahmefällen vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) (widerruflich) als solche bezeichnet werden (sog. gekorene G.; natürliche Personen, die kraft Vollmacht zur Geschäftsführung und Vertretung eines Instituts ermächtigt sind). Geschäftsleiter eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts i. S. des KWG müssen gemäß § 33 I 1 Nr. 2 und 4 KWG zuverlässig und fachlich geeignet sein (Erlaubniserteilung für Institute). – Abberufung: Abberufung von Geschäftsleitern.
1. Bankgeschäftsleiter. Die leitenden Personen von Banken, Mitglieder des Bankmanagements. 2. Nach KWG diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und Vertretung einer Bank in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind (geborene Geschäftsleiter). In Ausnahmefällen kann die BaFin auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat (gekorener Geschäftsleiter). Beruht die Bez. einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag der Bank, so ist sie auf Antrag der Bank oder des Geschäftsleiters zu widerrufen. Geschäftsleiter von Banken müssen besondere fachliche Qualifikationen erfüllen (§ 33 Abs. 2 KWG). Die BaFin kann Geschäftsleiter in bestimmten Fällen abberufen, ihnen Weisungen erteilen und hat weitere Rechte ihnen gegenüber (Geschäftsleiterabberufung). Geschäftsleiter haben eine Reihe von im KWG genannten Anzeigepflichten zu erfüllen bzw. sind dafür verantwortlich, auch wenn das Kreditinstitut der dazu vom KWG Aufgeforderte ist. Banken müssen nach dem KWG mind. 2 vollamtlich tätige Geschäftsleiter aufweisen. Nach dem Tode des Inhabers einer Geschäftsbetriebserlaubnis darf die Bank ohne Erlaubnis für die Erben bis zu 1 Jahr durch 2 zuverlässige und fachlich geeignete Stellvertreter fortgeführt werden. Diese gelten als (gekorene) Geschäftsleiter. Bei Insolvenzgefahr kann die BaFin nach § 46a KWG eine Reihe von Massnahmen ergreifen; sind solche angeordnet und ist Geschäftsleitern dabei die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, so hat das Gericht des Sitzes der Bank auf Antrag der BaFin die erforderlichen geschäfts-führungs- und vertretungsberechtigten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung der Bank befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Zahl vorhanden sind.
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