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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Finanzdienstleistungsinstitut

1. Allg.: Unternehmen, das Finanzdienstleistungen (Financialservices) erbringt. 2. Nach KWG: Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmässig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Die Geschäfte werden gewerbsmässig betrieben, wenn der Betrieb auf gewisse Dauer angelegt ist und sie mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt werden. Alternativ gilt das Kriterium des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Entscheidend für das Vorliegen dieses Merkmals ist dabei nicht, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist, sondern allein, ob die Geschäfte einen derartigen Umfang haben, dass objektiv eine kaufmännische Organisation erforderlich ist. Was als Finanzdienstleistungen anzusehen ist, wird abschliess, im KWG normiert. Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht und unterliegen daher nicht oder nicht voll KWG-Vorschriften: 1. Bundesbank; 2. KfW; 3. öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, seiner Sondervermögen, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates des EWR und deren Zenttalbanken; 4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; 5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschl. für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen; 6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung ausschl. in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht; 7. Unternehmen, die ausschl. Finanzdienstleistungen i.S.v. Nr. 5 als auch 6 erbringen; 8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen ausschl. die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und a) einem Institut, b) einem nach § 53 b Abs. 1 S. loder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen c) einem Unternehmen, das auf Grund einer RVO nach § 53 c KWG gleich- oder freigestellt ist, oder d) einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheine von KAG oder auf ausländische Investmentanteile, die nach AuslInvG vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; 9. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschl. an einet Börse, an der ausschl. Derivate gehandelt werden (Terminbörse), für andere Mitglieder dieser Börse erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung dieser Geschäfte abgedeckt sind; 10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschliesst; 11. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die Finanzdienstleistungen nur für diese Personen und nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist; 12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht. Für Einrichtungen und Unternehmen i.S.d. 3 u. 4 gelten die Vorschriften des Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. Eine Reihe weiterer KWG-Vorschriften ist nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die ausser Drittstaateneinlagen-vermittlung, Kreditkarten-, Finanztransfer- und Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen erbringen. Die BaFin kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige Finanzdienstleistung das Kreditkarten- oder Finanztransfergeschäft betreibt, von den Bestimmungen des KWG freistellen, solange es wegen der Art und Weise der Abwicklung der betriebenen Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf. Weitere KWG-Vorschriften sind nicht anzuwenden auf Anlage- und Abschlussvermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Auf Anlagevermittler und Abschlussvermittler, die anstelle des Anfangskapitals den Abschluss einer geeigneten Versicherung nachweisen, finden die Vorschriften über die Errichtung einer Zweigniederlassung und den Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehr keine Anwendung. Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienstleis-tungsinstitut, wenn es die Anlage- oder Abschlussvermittlung ausschl. für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen ausübt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, wenn dies der BaFin von einem dieser haftenden Institute oder Unternehmen angezeigt wird und wenn das haftungsübernehmende Institut für jedes unter seiner Haftung tätige Unternehmen eine geeignete Versicherung nachweist. Seine Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es tätig wird. Ändern sich die von den haftenden Instituten oder Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unvzgl. der BaFin anzuzeigen. Die BaFin übermittelt die Anzeigen der Bundesbank. Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn und solange es die Anlageoder Abschlussvermittlung ausschl. für Rechnung und unter Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53 b Abs. 1 S. loder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen ausübt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, und wenn dies der BaFin von einem dieser haftenden Institute oder Unternehmen angezeigt wird. Seine Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es tätig wird. Diese Ausnahmeregelung ist auch anwendbar, wenn die Unternehmen (i.d.R. freie Mitarbeiter) für Rechnung mehrerer beaufsichtigter Institute oder Unternehmen tätig sind, sofern diese Institute oder Unternehmen jeweils die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen. Finanzdienstleistungsinstitute können auch Wertpapierhandelsunternehmen nach KWG (Synonym für »Wertpapierfirma« in der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) sein, die unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Europäischen Pass in einem vereinfachten Verfahren und unter der Aufsicht der Heimatlandbehörden Zweigstellen in anderen EWR-Ländern errichten oder dort Grenzen überschreitende Finanzdienstleistungen erbringen können. 3. Aktionsplan Finanzdienstleistungen.



 
Weitere Begriffe : Effekt, soziodynamischer | Wechselrückrechnung | Vorzugsdividende
 
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