Anlage- und Abschlussvermittler
Tätigkeiten, die in
den Katalog der im KWG definierten Finanzdienstleistungen aufgenommen wurden. Die Ausübung dieser Tätigkeiten löst - sofern sie gewerbsmässig oder in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert - die Eigenschaft als Finanzdienstleistungsinstitut aus mit den entspr. aufsichtsrechtlichen Konsequenzen bzgl. Zulassung, Eigenkapitalvorschriften usw. Die Anlagevermittlung ist definiert als Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis. Abschlussvermittlung besteht in der Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung. Ausgenommen von der Eigenschaft als Finanzdienstleistungsinstitut sind solche Anlage- und Abschlussvermittler, die nicht befugt sind, Kundengelder entgegenzunehmen, und keinen Eigenhandel betreiben, oder die ausschl. für Rechnung und Haftung eines Kreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens tätig sind. Dementspr. werden auch die aufsichtsrechtlichen Vorschriften differenziert. Für Anlage- und Abschlussvermittler, die nicht befugt sind, Kundengelder entgegenzunehmen, und keinen Eigenhandel betreiben, ergeben sich Vereinfachungen, die insb. Eigenkapitalanforderungen und Mindestkapitalausstattung betreffen. Während diese von den Regelungen des § 10 KWG i. V. m. Grundsatz I gänzlich ausgenommen sind, ergibt sich für die Mindestkapitalausstattung ein deutlich reduzierter Betrag. Anstelle der Mindestkapitalausstattung kann auch eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. In diesem Fall gilt für Anlage-und Abschlussvermittler allerdings nicht mehr die Nieder-lassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
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