Abschlussvermittlung
Nach KWG Art von Finanzdienstleistungen: Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung. Die Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten erfolgt in offener Stellvertretung, d.h. im Namen und für Rechnung des Kunden. Entspr. der Tätigkeit eines Abschlussmaklers i. S. d. Gewerbeordnung, sofern er eine Partei bei Abschluss des Geschäfts vertritt. Erfasst offene Stellvertretung. Deckt sich mit der Tätigkeit des Abschlussmaklers i. S. d. § 34 c GewO, sofern er eine Partei bei Abschluss des Geschäfts vertritt. Diese Partei ist meist das Vertragsunternehmen, mit dem der Kunde bei Abschluss nicht in Kontakt kommt. Anlage- und Ab- Schlussvermittlung werden im Rahmen des KWG gleichgestellt.
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