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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wertpapierhandelsunternehmen

Institut nach der Definition des § 1 III d 2 KWG, das kein Einlagenkreditinstitut ist und das Bankgeschäfte in Form des Finanzkommissionsgeschäfts oder des Emissionsgeschäfts betreibt oder Finanzdienstleistungen in Form der Anlagevermittlung, der Abschlussvermittlung, der Finanzportfolioverwaltung oder des Eigenhandels erbringt, es sei denn, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate i. S. des § 1 XI Nr. 5 KWG. Nach KWG Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, wenn sie keine Einlagenkreditinstitute sind und das Finanzkommissions- oder Emissionsgeschäft betreiben oder Anlage- oder Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung oder Eigenhandel für andere erbringen, es seidenn, die vorgenannten Geschäfte beschränken sich auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate, deren Preisunmittelbar oder mittelbar vom Börsen- oder Marktpreisvon Waren oder Edelmetallen (z.B. Warentermingeschäfte) abhängt. Im Einzelnen Unternehmen, die Anlagen in handelbaren Wertpapieren, wertpapierähnlich ausgestalteten Buchrechten (Wertrechte, Bookentry-Securi-ties), sofern sie handelbar sind, Geldmarktinstrumenten,aus Wertpapieren, Wertrechten oder Geldmarktinstrumenten abgeleiteten Derivaten oder Devisen- oder Zinssatzderivaten vermitteln, unabhängig davon, ob es als Nachweis- oder Abschlussvermittler, als Finanzportfolioverwalter, als Kommissionär, als Platzör oder auf eigene Rechnung handelt. Es genügt, dass die Wertpapierdienstleistungen gewerbsmässig erbracht werden oder dass die Dienstleistung nach ihrem objektiven Umfang einen inkaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Die Dienstleistungen müssen nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens ausmachen, eine Nebenerwerbstätigkeit reicht aus, um es als Wertpapierhandelsunternehmen einzustufen. Auch wenn ein Institut den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die Anlageberatunglegt und nur hin und wieder vermittelnd tätig wird, istes als Finanzdienstleistungsinstitut einzustufen. Als Wertpapierhandelsunternehmen in diesem Sinne nichtqualifiziert sind bspw. die Finanzdienstleistungsinstitute,die ausschl. handeln in Devisen und Rechnungseinheiten, Edelmetallderivaten oder Warenpreisindexswaps u. a. Warentermingeschäften. Wertpapierhandelsunternehmenhaben neben dem KWG auch das WpHG zu beachten. Aufsichtlich sind Anfangskapital von mind. 730.000 Euround mind. 2 Geschäftsleiter vorgeschrieben, und dassdie Unternehmen als Handelsbuchinstitute, sofern sieihren Sitz im Inland haben, oder nach den Vorschriftender Kapitaladäquanzrichtlinie beaufsichtigt werden,sofern sie ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat des EWR haben, oder einem Aufsichtssystem unterliegen,das materiell dem KWG-Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute gleichwertig ist, sofern sie ihren Sitz ineinem Drittstaat haben. Wertpapierhandelsunternehmenkönnen ggf. mit dem Europapass in einem vereinfachten Verfahren und unter der Aufsicht der Heimatlandbehörden Zweigstellen in anderen EWR-Ländern errichten oderdort Grenzen überschreitende Finanzdienstleistungen erbringen. Anders: qualifiziertes Wertpapierhandelsunternehmen. Institute im Sinne des § 1 Abs. 3 d KWG, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen.



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