Geldmarktinstrumente
1. Allgemein: verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für ein Geldmarkt-Sondervermögen (Geldmarktfonds) eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, marktgerecht angepasst wird (§7 a II KAGG). Eine Kapitalanlagegesellschaft darf, beispielsweise neben anderen Vorgaben des KAGG, für Geldmarktfonds nur Geldmarktinstrumente erwerben, deren Aussteller oder Schuldner einem bestimmten Personenkreis angehört (§7 b I 1 Nr. 1 KAGG). – 2. Geldmarktinstrumente i. S. des KWG: Forderungen, die nicht Wertpapiere i. S. des § 1 XI 2 KWG sind und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. Insofern handelt es sich bei Geldmarktinstrumente i. S. des KWG um einen Auffangtatbestand, dem eigenständige Bedeutung in Bezug auf nicht wertpapiermäßig verbriefte oder als Wertrechte ausgestaltete Forderungsrechte zukommt, und die auf dem Geldmarkt gehandelt werden. Das sind beispielsweise kürzerfristige Schuldscheindarlehen, bestimmte Unternehmensgeldmarktpapiere, Deposit Notes, Finanzierungs-Fazilitäten und Finanz-Swaps. Sofern solche Finanzinstrumente als Handelsobjekte des Instituts eingesetzt werden, sind sie auch dem Handelsbuch zuzurechnen.
1. Nach KWG Forderungen, die keine Wertpapiere i.s.d. KWG sind und üblicherw. am Geldmarkt gehandelt werden, d. h. alle an Geldmärk- ten verwendeten Anlage- und Kreditarten, vor allem zwischen Banken gebräuchliche, sowie auch verbriefte Titel. Geldmarktinstrumente sind im KWG als Auffangtatbestand definiert. Eigenständige Bedeutung kommt diesem Tatbestand in Bezug auf nicht wertpapiermässig verbriefte oder als Wertrechte ausgestaltete Forderungsrechte zu, die am Geldmarkt gehandelt werden. Das sind bspw. kürzer-fristige Schuldscheindarlehen, bestimmte Unternehmensgeldmarktpapiere, Commercialpaper, Einlagenzertifikate, diverse Notes, Refinanzierungsfazilitäten, Finanzswaps.
2. Nach WpHG Forderungen, die nicht Wertpapiere i. S. des KW sind und üblicherw. auf dem Geldmarkt gehandelt werden. Voraussetzung für die Erfassung durch WpHG ist die Zirkulationsfähigkeit; dementspr. fallen Sparbriefe und Termingelder nicht unter die Vorschriften des WpHG, aber insb. kurzfristige Schuldscheindarlehen.
3. Nach InvG verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Restlaufzeit von max. 12 Monaten aufweisen oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmässig, mind. aber einmal in 12 Monaten marktgerecht angepasst wird.
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