qualifiziertes Wertpapierhandelsunternehmen
I. S. d. KWG und GroMiKV. Während der Geschäftsgegenstand als solcher genügt, um ein Unternehmen als Wertpapierhandelsunternehmen zu qualifizieren und damit die Erlaubnispflichtigkeit seiner Tätigkeit zu begründen, setzt die Einstufung als qualifiziertes Wertpapierhandelsunternehmen für die GroMiKV (Anrechnungserleichterungen) voraus, dass - insoweit analog der Situation für Einlagenkreditinstitute - das Unternehmen eine entspr. Lizenz durch die zuständige Sitzlandbehörde hat und es -insoweit strenger als der Ansatz für Einlagenkreditinstitute, der nur eine Lizenz plus rudimentäre Solvenzaufsicht voraussetzt - nach den Vorgaben der Wertpapierdienstleistungs- und Kapitaladäquanzrichtlinie oder gleichwertigen Aufsichtsregimes überwacht wird. Das Unternehmen muss eine Konzession besitzen, die sich auf eine oder mehrere der entspr. Wertpapierdienstleistungen erstreckt. Ist die Konzession auf die reine Anlagevermittlung beschränkt, ohne das Halten von Kundengeldern und -Wertpapieren einzuschliessen, ist das Unternehmen kein qualifiziertes Wertpapierhandelsunternehmen. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen als lokale Firma an einer Finanztermin- oder Optionsbörse nur für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Mitglieder derselben Börse tätig ist, ein amtlicher Makler derselben Börse garantiemässig eintritt und demgem. die zuständige Sitzlandbehörde das o.a. Aufsichtsregime in Bezug auf dieses Unternehmen nur eingeschränkt zur Anwendung bringt.
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