Anlagevermittlung
Finanzdienstleistung i. S. des KWG, die als eine der für ein Finanzdienstleistungsinstitut typischen Tätigkeiten aufgrund der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie in die Bankenaufsicht einbezogen wurde. Die Anlagevermittlung bezieht sich gemäß §1 a I 1 Nr. 1 KWG auf die bloße Vermittlung von Geschäften über Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten bzw. deren Nachweis. Bei der Entgegennahme und Übermittlung der Aufträge von Anlegern wird der Anlagevermittler als Makler tätig. Erfasst ist die Tätigkeit des Nachweismaklers i. S. des § 34c GewO, soweit sie sich auf Finanzinstrumente i. S. des § 1 XI KWG bezieht. Wer die Anlagevermittlung im Inland gewerbsmäßig oder in einem größeren Umfang betreibt, benötigt hierfür eine Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) gemäß §32 I 1 KWG (Erlaubniserteilung für Institute). Für Notwendigkeit und Höhe eines Anfangskapitals gilt dasselbe wie bei der Abschlussvermittlung (§33 I 1 Nr. 1 a] und §33 I 2 KWG).
Art der Finanzdienstleistungen. Nach KWG Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis. Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern, soweit sie sich auf Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG bezieht. Die Vermittlung darf sich nicht auf die blosse Weiterleitung des Auftrages (Botentätigkeit) beschränken. Für die Abgrenzung zwischen Vermittler und Bote kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den materiellen Inhalt der Tätigkeit an. Erfasst wird auch die Tätigkeit des Nachweismaklers. Da der Vertragsabschluss unmittelbar zwischen Kunde und Vertragsunternehmen erfolgt, kann es in Einzelfällen Probleme bereiten, Anlagevermittlung von reiner Anlageberatung abzugrenzen. Anhalt, ob Anlagevermittlung oder -beratung vorliegt, können die Provisionszahlungen geben: Erhält der Betroffene Provisionszahlungen von dem Unternehmen, an das es Finanzinstrumente vermittelt, liegt der Schluss nahe, dass er als Anlagevermittler einzustufen ist; erhält er dagegen von seinem Kunden eine Vergütung für die Beratung, ist zunächst davon auszugehen, dass Anlageberatung vorliegt.
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