Anfangskapital
zur Umsetzung der Kapitaladäquanz-Richtlinie seit der 6. KWG-Novelle in diesem Gesetz selbst (§ 33 I Nr. 1 KWG) vorgeschriebene, zum Geschäftsbetrieb eines Kreditinstituts i. S. des KWG und eines Finanzdienstleistungsinstituts i. S. des KWG erforderliche Mittel, die sich insbesondere aus Kernkapital zusammensetzen und deren Fehlen einen Versagungsgrund für die Betriebserlaubnis bildet (Erlaubniserteilung für Institute). § 33 I 1 Nr. 1 d) KWG verlangt bei allen Unternehmen, die das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft betreiben wollen (Einlagenkreditinstitut), dass ihnen mindestens der Gegenwert von fünf Mio. ECU (Euro) an Kernkapital zur Verfügung stehen muss; ansonsten ist es Sache des BAKred, über die je speziellen Anforderungen zu entscheiden. – Differenzierte Anforderungen an das erforderliche Anfangskapital stellt § 33 I 1 Nr. 1 KWG für verschiedene Gruppen von Finanzdienstleistungsinstituten und für Wertpapierhandelsbanken: Für diese Unternehmen (§ 1 d III 3 KWG) sowie für Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten i. S. des KWG handeln, ist ein Betrag von mindestens 730.000 Euro nötig (lit. c]); handeln sie nicht auf eigene Rechnung, genügen mindestens 125.000 Euro (lit. b]). Dürfen sich Unternehmen der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung oder der Finanzportfolioverwaltung bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen, ermäßigt sich das Mindest-Anfangskapital auf 50.000 Euro (lit. a]). – Das spätere Unterschreiten der anfangs nötigen Kapitalausstattung bildet einen Grund für die Aufhebung der Betriebserlaubnis (§ 35 II Nr. 3 b) KWG). Über ein derartiges Absinken sind die Bankenaufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu informieren (§ 24 I Nr. 10 KWG; Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen). – Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel (§ 32 I 2 Nr. 1 KWG) ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht (§ 23 III AnzV).
Eigenkapital, das bei Beantragung einer Geschäftsbetriebserlaubnis für eine neue Bank nach $ 33 KWG im Inland vorhanden sein muss. Ansonsten ist die BaFin berechtigt, die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs zu versagen. Als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen: 1. bei Anlage-, Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mind. 50.000 Euro; 2. bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mind. 125.000 Euro; 3. bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im Gegenwert von mind. 730.000 Euro; 4. bei Einlagenkreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mind. 5 Mill. Euro; 5. bei Instituten, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben, ein Betrag im Gegenwert von mind. 1 Mill. Euro.
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