Kernkapital
Teil des haftenden Eigenkapitals eines Kreditinstituts im Sinne des § 10 Kreditwesengesetz. Es besteht in erster Linie aus dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital. Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann zugerechnet werden, andere Posten wie Kredite an Gesellschafter, eigene Aktien und Vorzugsaktien werden abgezogen. Nur wenn das Kernkapital mindestens 4,4 % der Risikoaktiva beträgt, darf ein Kreditinstitut Neubewertungsreserven beim Ergänzungskapital geltend machen.
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