Ergänzungskapital
Dem haftenden Eigenkapital von Kreditinstituten zugerechnete, nicht als Eigenkapital bilanzierte Posten, die aber weitgehend dieselbe Risikoübernahmefunktion wie das gebuchte Eigenkapital innehaben. Zum Ergänzungskapital erster Klasse, d.h. mit voller Zurechnung, gehörten das Genussrechtskapital und bestimmte Vorsorgereserven. Nachrangige Verbindlichkeiten und der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften können zu 50 % zugerechnet werden (Ergänzungskapital zweiter Klasse). Dazu kommt noch ein Bruchteil der Neubewertungsreserven bei Grundstücken und Wertpapieren. Insgesamt darf das Ergänzungskapital nicht höher als das bilanzierte Eigenkapital (Kernkapital) sein.
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