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Ergänzungsabgabe
Die Ergänzungsabgabe ist eine zusätzliche Einkommen- und Körperschaftsteuer, deren Ertrag vollständig dem Bund zusteht. Das Gesetz zur Einführung der Ergänzungsabgabe bedarf nach Art. 105 Abs. 3 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates. Durch das Finanzverfassungsgesetz von 1955 wurde der Katalog der Bundessteuern in Art. 106 Abs. 1 GG um die "Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer" erweitert. Danach sollte der Bund ohne Zustimmung des Bundesrates zwischen einer Erhöhung der ihm zustehenden Verbrauchsteuern und der Erhebung einer Personalsteuer wählen können. Die Ergänzungsabgabe wurde erstmals ab 1. Januar 1968 erhoben, aufgrund des Ergänzungsabgabengesetzes vom 21. Dezember 1967. Dieses erging als erster Teil des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes (Zweites Steueränderungsgesetz 1967) und sollte helfen, die Deckungslücken im Bundeshaushalt zu schließen. Der Steuersatz betrug grundsätzlich 3 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld. Die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer wurde abgeschafft durch das Einkommensteuerreform Gesetz vom 5. August 1974, die Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer zum 1. Januar 1977, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Körperschaftsteuerreform. Die Ergänzungsabgabe gibt es indirekt immer noch. Seit dem 1.1.1995 wird auf die Einkommensteuer und auf die Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag erhoben. Dieser Zuschlag ist eine Ergänzungsabgabe. Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 Prozent der maßgebenden Bemessungsgrundlage. Ist die Steuer bereits vorab (Steuerabzugsverfahren) in Form der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen, so ist Bemessungsgrundlage für den Zuschlag die abzuführende Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.
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