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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Verbrauchsteuern

Steuerlicher Sammelbegriff für alle zur staatlichen Einnahmeerzielung dienenden öffentlichen Abgaben, die auf den Ge-oder Verbrauch von Waren und Dienstleistungen erhoben werden. Sie werden auch auf die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren erhoben. Wenn Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eingeführt werden, sind unter Umständen aufgrund von Sonderregelungen Verbrauchsteuern zu erheben. In der Bundesrepublik Deutschland werden derzeit folgende Verbrauchsteuern erhoben: Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) (als Gemeinschaftssteuer nach Art. 106 GG), Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Biersteuer und Schaumweinsteuer. Die Zuckersteuer, Leuchtmittelsteuer, Salz- und Teesteuer wurden aufgrund des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes 1993 abgeschafft. Im Zuge der europäischen Steuerharmonisierung sollen künftig nur noch der Verbrauch von Alkohol, Bier, Tabak und Mineralöl besteuert werden. Die von den Kommunen und von den Bundesländern erhobenen Verbrauchsteuern (zum Beispiel Jagd-, Fischerei-, Vergnügungssteuer usw.) haben unter außenwirtschaftlichem Aspekt keine Bedeutung.



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