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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kapitalertragsteuer

Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist eine Form der Einkommensteuer auf Erträge aus Geld- bzw. Kapitalanlagen sowohl im Inland als auch im Ausland. Die Kapitalertragsteuer wird im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt (§§ 43ff.). Kapitalerträge müssen dann versteuert werden, wenn sich ihre Höhe über den Freigrenzen des Sparerfreibetrags befindet. Unter bestimmten Voraussetzungen (Vorliegen von Einkommensgrenzen) kann ein Anleger vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten. Diese muß er seinem Kreditinstitut einreichen, um den Steuerabzug zu verhindern. Besondere Form der Einkommensteuer. Lohnsteuerpflichtige können den Steuerabzug durch eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes bis zu einer bestimmten Höhe vermeiden. Nicht alle Einnahmen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, unterliegen der Kapitalertragsteuer, sondern im Wesentlichen nur die folgenden (§ 43 EStG): 1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten aus Aktien, Kuxen, GmbH-Anteilen, Genossenschaftsanteilen usw. — also Erträge aus Anteilspapieren. 2. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters eines Handelsgewerbe; Zinsen aus partiarischen Darlehen. 3. Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen (außer denen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG) enthalten sind. 4. Zinsen aus festverzinslichen Papieren (Anleihen, Obligationen) nach § 43 Abs. 1 Ziff. 5 EStG, soweit sie nach § 3a EStG nicht besonders befreit sind. Das Erheben von Kapitalertragsteuer in Form eines Steuerabzuges ähnlich der Lohnsteuer stellt jedoch in keiner Weise eine zusätzliche Einkommensteuer dar; im Falle der Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kapitalertragsteuer voll auf die endgültige Steuerschuld angerechnet. Überzahlte Beträge werden erstattet. Die Steuersätze betragen (§ 43a EStG): Bei Dividendenpapieren und beim stillen Gesellschafter 25 %, bei bestimmten festverzinslichen Papieren (§ 43 Abs. 1 Ziff. 5 EStG) 30 % des Kapitalertrages. Die Kapitalertragsteuer wird von der zahlenden Firma einbehalten und abgeführt. Festverzinsliche Papiere, die ab 1.1.1955 ausgegeben wurden, unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer. Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist der Kapitalertrag ohne jeden Abzug. Sie ist zu dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem die Erträge dem Berechtigten zufließen. Wird die Ausschüttung eines Gewinnanteils von einer Körperschaft beschlossen, so gilt der Tag, der im Beschluss als Tag der Ausschüttung bestimmt ist, als Tag des Zuf l ießens. Ist der Zeitpunkt der Auszahlung nicht festgelegt worden, so gilt der Tag nach der Beschlussfassung (§ 44 Abs. 2 EStG). Für stille Gesellschafter gilt eine Sonderregelung (§ 44 Abs. 3 EStG). Wird die Auszahlung gestundet, z. B. wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, so ist der Steuerabzug erst nach Ablauf der Stundung vorzunehmen. Der Schuldner des Kapitalertrages hat die einbehaltenen Kapitalertragsteuerbeträge bis zum 10. des folgenden Monats an sein Finanzamt abzuführen (§ 44 Abs. 1 EStG). Dies gilt auch, wenn der Geselischafter über den Gewinnanteil noch nicht verfügt hat, z. B. die Gewinnanteilscheine noch nicht eingelöst hat. Vom Abzug der Kapitalertragsteuer bei Dividenden kann nicht Abstand genommen werden, da zur Anrechnung der Körperschaft-steuer ein einheitliches Verfahren durch das Bundesamt für Finanzen für diejenigen Kapitaleigner erfolgt, die nicht aus anderen Gründen bereits zur Einkommensteuer mit der Folge der Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer veranlagt werden. Siehe auch: Freistellungsbescheinigung (Nv.-Bescheinigung) Bei einer Kapitalversicherung mit weniger als zwölf Jahren Laufzeit unterliegen die Zinserträge der Kapitalertragsteuer. Kündigt der Versicherungsnehmer seine Lebensversicherung vor Ablauf von zwölf Jahren, so wird die Steuer vom Versicherungsunternehmen einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Ebenso muss für die Erträge aus Einmalbeitragsversicherungen Kapitalertragsteuer gezahlt werden. Die Kapitalertragsteuer beträgt zurzeit 25 Prozent und ist lediglich eine Vorsteuer. Die Erträge müssen im Rahmen der Steuererklärung offengelegt und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.



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