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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vorsteuer

(engl. prior tax) Das Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuer) bestimmt, dass der Unternehmer (Unternehmen), der bestimmte Umsätze ausführt, die auf diese Umsätze entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Dieser Unternehmer ist nach dem gegenwärtigen europäischen System der Nettoallphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug grundsätzlich berechtigt, von der abzuführenden Steuer auf die von ihm getätigten Umsätze die Umsatzsteuerbeträge abzuziehen, die andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung ausgewiesen haben. Diese Umsatzsteuer betrage, die ein Unternehmer von seiner abzuführenden Umsatzsteuer in Abzug bringen kann, werden als Vorsteuer bezeichnet. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Umsatzbesteuerung lediglich auf der Endstufe also beim Konsumenten erfolgt. Außerdem soll eine Steuerkumulierung vermieden werden. Als Vorsteuer bezeichnet man die Umsatzsteuer, die in einer Rechnung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ausgewiesen wird und für den Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen bezahlt werden muss. Die Vorsteuer kann mit der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer verrechnet werden. Nur der Unterschiedsbetrag muss an das Finanzamt abgeführt werden. Der einzelne Betrag der beanspruchten Vorsteuer ergibt sich aus den einzelnen Rechnungsbelegen. Es ist für die Geltendmachung der Vorsteuer uninteressant, ob die erhaltene Rechnung bereits bezahlt ist oder nicht.\'Sobald der Unternehmer die Rechnung erhalten hat, kann er in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer geltend machen, ebenso wie er die ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss, sobald er die Rechnung geschrieben hat.



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