Umsatzsteuervoranmeldung
Das Umsatzsteuergesetz (§ 18 UStG) verpflichtet Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. In diesen Voranmeldungen errechnet der Unternehmer die Umsatzsteuer selbst. Die errechnete Steuerschuld muss als Steuervorauszahlung zehn Tage nach Ende des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt gezahlt werden, also in der Regel am Zehnten des folgenden Monats (d.h. spätestens am 10. August für die Umsatzsteuervoranmeldung des Monats Juli).
Der Voranmeldungszeitraum ist nach Neugründung für die ersten zwei Jahre in der Regel ein Kalendermonat, später dann das Kalendervierteljahr. Dies bedeutet, daß der Unternehmer monatlich bzw. vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen hat. Macht das Unternehmen entsprechend hohe Umsätze, verkürzt sich der Voranmeldungszeitraum wieder auf einen Kalendermonat.
Mittlerweile gibt es hervorragende und kostenlos verfügbare Programme mit denen die Umsatzsteuervoranmeldung per Internet eingereicht und zum zuständigen Finanzamt übertragen werden kann (z.B. das Programm Winston).
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