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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Anfangsvermögen

Der gesetzliche Güterstand der Ehe heißt Zugewinnausgleich. Der Zugewinn wird berechnet, indem man vom Endvermögen das Anfangsvermögen abzieht. Dieses Vermögen ist im Prinzip das, was ein Ehepartner nach Abzug der Verbindlichkeiten mit in die Ehe bringt.

Das Anfangsvermögen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1374, Absatz 1) definiert. Es ist das Vermögen, das jeder Ehepartner nach Abzug der Verbindlichkeiten mit in die Ehe bringt. Dabei gilt: Verbindlichkeiten können nur in Höhe des Vermögens abgezogen werden. Das heißt weiterhin, ein Anfangsvermögen kann nicht negativ sein. Auch dann nicht, wenn ein Ehepartner Schulden mit in die Ehe bringt. Das kann ohne Ehevertrag zu Ungerechtigkeiten führen.

Als Stichtag für das Anfangsvermögen wird in der Regel der Tag der Hochzeit gesehen. Aber der Ehevertrag kann auch modifiziert werden, in dem man den Stichtag verlegt. Das kann dann sinnvoll sein, wenn ein Ehepartner kurz vor der Hochzeit noch einen großen Teil seines Vermögens beispielsweise in etwas investiert, was dem anderen gehört.

Privilegiertes Anfangsvermögen

Einige Vermögensarten werden nicht dem Endvermögen zugerechnet, selbst wenn ein Ehepartner sie während der Ehe erwirbt. Das sind Vermögen, die aus einer Erbschaft oder Schenkung entstehen. Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Das heißt, sie werden aus dem Vermögen der Zugewinngemeinschaft herausgenommen. Und darum spricht man in diesem Fall von einem privilegierten Anfangsvermögen.



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